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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 27.04.2007 - 7 E 1025/06.A(1) - asyl.net: M11095
https://www.asyl.net/rsdb/M11095
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Folgeantrag, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Situation bei Rückkehr, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Kabul, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

Die Ablehnung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist nicht rechtswidrig.

Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit Repressalien im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zu rechnen hätte.

Einen ministeriellen Erlass im Sinne des § 60 a Abs. 1 AufenthG, auf den sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, gibt es in Hessen nicht, so dass vorliegend die einschränkende Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit solchen Gefahren zu rechnen hätte, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Dr. Danesch an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 13.01.2006. Dr. Danesch befasst sich in diesem Gutachten in erster Linie mit den Angehörigen der Hindu- und Sikh-Minderheiten. Dem Gutachten kann aber nicht entnommen werden, dass junge, gesunde Männer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gleichsam sehenden Auges den oben genannten Gefahren ausgesetzt wären. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 13.07.2006. Dort wird zwar von einer angespannten Situation insbesondere auch in Kabul berichtet. Allerdings kann auch hiernach nicht festgestellt werden, dass die dortige Situation für junge und gesunde afghanische Männer Gefahren im oben genannten Sinne heraufbeschwören könnte.