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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 04.04.2007 - 9 A 2040/04 - asyl.net: M11111
https://www.asyl.net/rsdb/M11111
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Dubliner Übereinkommen, Zuständigkeit, Asylverfahren, Schengenvisum, Überstellung, Fristen, Duldung, Aufenthaltstitel, Ukraine, Glaubwürdigkeit, Übergriffe, Sozialistische Partei, Korruption, mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, politische Entwicklung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: DÜ Art. 5 Abs. 4; DÜ Art. 5 Abs. 2; DÜ Art. 11 Abs. 1; DÜ Art. 11 Abs. 5; DÜ Art. 10 Abs. 2; DÜ Art. 1 Abs. 1 Bst. e; VwGO § 113; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Allerdings spricht nach Aktenlage Einiges dafür, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig ist, weil die Beklagte für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrages des Klägers nicht zuständig war, dies vielmehr Sache der Republik Österreich gewesen wäre. Dies beruht nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht schon darauf, dass die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2002 selbst festgestellt hatte, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Denn diese - offenbar auf §§ 31 Abs. 4, 26a AsylVfG gestützte - Feststellung hat die Beklagte der Sache nach dadurch aufgehoben, dass sie über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Gleichwohl ergeben sich erhebliche Bedenken an der Zuständigkeit der Beklagten, weil nach dem Vorbringen des Klägers, das die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dieser mit einem von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellten Schengen-Visum in den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 - Dubliner Übereinkommen (DU) - eingereist ist. Gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 DU - diese Vorschrift ist wegen Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin II-Abkommen) für die Bestimmung des für das Asylverfahren des Klägers zuständigen Staates anzuwenden - ist dann, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt des Asylantrages ein gültiges oder seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitzt, der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der das Visum erteilt hat. Die danach bestehende Zuständigkeit der Republik Österreich ist nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DU auf die Beklagte übergegangen, denn die Beklagte hat innerhalb der in der Vorschrift genannten Frist ein Aufnahmeersuchen an die Republik Österreich unterbreitet, das diese auch angenommen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht dadurch entstanden, dass diese entgegen der in Art. 11 Abs. 5 DU vorgesehenen Frist die Überstellung des Klägers nach Österreich nicht bewerkstelligt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die bloße Nichteinhaltung der Frist des Art. 11 Abs. 5 DU nicht zu einer Änderung der Staatenzuständigkeit führt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 14 A 1989/01.A -, NVwZ-RR 2002, 226; VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2002 - M 24 K 99.50444 -, InfAusIR 2002, 270; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 2A451/00 -, Juris).

Ob schließlich die Zuständigkeit der Beklagten, wie diese meint, dadurch entstanden ist, dass dem Kläger von dem Einwohner-Zentralamt für einen längeren Zeitraum Duldungen erteilt worden sind - zu bemerken ist allerdings, dass der Kläger offenbar im gleichen Zeitraum Bescheinigungen über eine Aufenthaltsgestattung besaß -, ist nach Auffassung des Gerichts äußerst zweifelhaft. Zwar gehen nach Art. 10 Abs. 2 DU dann, wenn ein nach dem Übereinkommen unzuständiger Staat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausstellt, die Pflichten zur Durchführung des Asylverfahrens auf diesen - den eigentlich nicht zuständigen - Staat über. Das Gericht nimmt auch zur Kenntnis, dass das Bundesministerium des Innern in einem Schreiben vom 21. August 1996 (Geschäftszeichen A 6 - 125 471/5) gegenüber dem Bundesamt die Auffassung vertreten hat, dass eine Duldung im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens als Aufenthaltstitel zu betrachten sei. Ob es sich hierbei, wie die Beklagte im Rahmen ihrer von dem Gericht erbetenen Stellungnahme in dem Schriftsatz vom 12. März 2007 angegeben hatte, tatsächlich um einen Erlass handelt - nach Einschätzung des Gerichts dürfte es sich vielmehr um eine auch für die Beklagte unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung handeln -, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint es fragwürdig, ob die in dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. August 1996 vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist: Art. 1 Abs. 1 lit. e) DU beschreibt als Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Übereinkommens jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, während die Duldung i.S.d, deutschen Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt lässt (§ 60a Abs. 3 AufenthG, § 56 Abs. 1 AusIG) und nur zu einer Aussetzung der Abschiebung führt (§ 60a Abs. 2 AufenthG, § 55 Abs. 1 AusIG), den Aufenthalt also gerade nicht legalisiert. Dementsprechend wird in der Literatur auch betont, dass die - insbesondere längerfristige - Duldung Voraussetzung für die spätere Erteilung eines Aufenthaitstitels sein könne (vgl. § 25 Abs. 5 AufenthG), ansonsten die Rechtsstellung des geduldeten Ausländers aber unsicher sei (vgl. Renner, AusIR, 8. Auflage 2005, § 60a Rdnr. 14). Dementsprechend hat auch der Österreichische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 17. September 2002 (- 2001/01/0221 -, abrufbar unter www.asylanwalt.at sowie im Leitsatz unter www.vwgh.gv.at) entschieden, dass die Duldung nach deutschem Recht keine Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. Art. 5 Abs. 4 DU sei. Da das Dubliner Übereinkommen die Begriffe Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis synonym benutzt (vgl. Huber, NVwZ 1998, 150), kann Entsprechendes auch für Art. 10 Abs. 2 DL) vertreten werden.

Letztlich kann dies jedoch dahin stehen. Denn auch dann, wenn die Beklagte nach den vorbenannten Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrages des Klägers nicht zuständig gewesen sein sollte, dies vielmehr der Republik Österreich oblegen hätte, so würde dies nicht zur Folge haben, dass der Kläger deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde verlangen können. Es würde - erst Recht - nicht zur Folge haben, dass der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als asylberechtigt beanspruchen könnte. Denn der Kläger wird durch die Prüfung und Entscheidung seines Asylantrages durch die Beklagte nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Adressaten des Dubliner Übereinkommens sind allein die Vertragsstaaten, die von sich aus, bzw. auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, zu entscheiden haben, ob sie ein Asylbegehren abweichend von der an sich gemäß dem Übereinkommen gegebenen Zuständigkeit behandeln. Das Abkommen dient allein einer Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den beteiligten Staaten. Ihm ist als allgemeine Zielrichtung zu entnehmen, dass immer nur ein Staat für die Prüfung eines Asylantrages eines Ausländers zuständig ist, andererseits aber auch jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, dass sein Antrag jedenfalls von einem der Mitgliedsstaaten geprüft wird. Damit soll zugleich erreicht werden, dass kein Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben wird, ohne dass einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt. Ferner soll dadurch verhindert werden, dass ein Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird (vgl. Absatz 4 der Präambel des DU). Das Dubliner Übereinkommen erzeugt jedoch keine individuellen Rechte des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15. August 2001 - A 7 K 10593/01 -, NVwZ-RR 2002, 227, m.w.N.). Darüber hinaus könnte sich der Kläger auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht mit Erfolg auf eine etwaige Unzuständigkeit der Beklagten berufen. Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein Schutzgesuch anbringen wolle. Er hat eine etwaige Unzuständigkeit der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt gerügt, und zwar auch dann nicht, als das Gericht auf eine mögliche Nichteinhaltung der Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens durch die Beklagte hingewiesen hatte. Der Kläger würde sich bei dieser Sachlage in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzen, wenn er nunmehr die Unzuständigkeit der Beklagten rügen würde.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 ist materiell rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat. Den dahingehenden Vortrag des Klägers und der Frau ... betreffend die angeblich in der Ukraine erlittene Verfolgung erachtet das Gericht bereits als nicht glaubhaft.

Von einer Vorverfolgung des Klägers i.S.d. Asyirechts kann schließlich auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sein Vorbringen betreffend die angeblichen Übergriffe, die er in seiner Heimatstadt in den Jahren 2001 und 2002 erlitten haben will, als wahr unterstellt würde. Dass nämlich die Übergriffe auf gezieltes und planmäßiges staatliches Handeln zurückzuführen gewesen wären, die ihren Grund darin gehabt hätten, dass er Mitglied der Sozialistischen Partei in der Ukraine gewesen ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er in der mündüchen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass Drahtzieher der angeblichen Übergriffe sein früherer Arbeitgeber ... Herr gewesen sei, der Angehörige der Miliz für seine Zwecke instrumentalisiert habe. Allein der Umstand, dass der Herr angeblich ein sog. Schattenboss sei - so die Frau ... in ihrer Klagebegründung vom 14. Dezember 2006 in dem Verfahren 9 A 2124/04 -, der enge Beziehungen zu den staatlichen Behörden unterhalte und diese finanziell unterstütze, wodurch nahezu die gesamte Verwaltung in korrumpiert sei, macht die von ihm initiierten Übergriffe nicht zu solchen, die dem Staat Ukraine zugerechnet werden müssten. Diese Einschätzung wird gestützt durch die dem Gericht vorliegenden Auskunftsquellen. Diese ergeben nicht, dass Mitglieder der Sozialistischen Partei in der Ukraine in den Jahren 2001 oder 2002 systematisch verfolgt worden sind.

Kann nach alledem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer asylrechtsrelevanten Vorverfolgung des Klägers in der Ukraine ausgegangen werden, so bestehen an seiner Sicherheit vor staatlicher Verfolgung im Falle einer heutigen Rückkehr in die Ukraine keine ernsthaften Zweifel. Die allgemeine Situation in der Ukraine dürfte sich gegenüber dem bereits geschilderten Befund, der sich noch auf die Zeit vor der sog. Orangenen Revolution (Kurzüberblick hierüber in der Süddeutschen Zeitung vom 04. April 2007 "Viktor versus Viktor - Ukraines Premier Janukowitsch hat das Wohl der Clans im Blick, Präsident Juschtschenko das ganze Land", S. 8) bezieht, verbessert haben. Wenngleich die Ukraine auch heute noch weit davon entfernt sein dürfte, in ailen staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen einen hohen Menschenrechtsstandard aufzuweisen - so heißt es im Jahresbericht von amnesty international für das Jahr 2006, dass Folterungen und Misshandlungen im Gewahrsam der Polizei nach wie vor an der Tagesordnung gewesen seien -, so wird allgemein eine Verbesserung der menschenrechtsrelevanten Situation im Gefolge der "Orangenen Revolution" konstatiert. Es sei verstärkt möglich, Polizisten für etwaiges Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die Haftbedingungen seien teilweise verbessert. Die Unabhängigkeit der Presse sei vorangetrieben worden. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gelte weitgehend frei von staatlichen Behinderungen. Eine Bandbreite von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen könne ohne Behinderung seitens der Regierung agieren (vgl. U.S. Department of State: Ukraine - Country Reports on Human Rights Practices 2005, Bericht vom 08. März 2006). Dass die gegenwärtige politische Lage nunmehr wieder unübersichtlich geworden ist - Präsident Juschtschenko hat das Parlament aufgelöst, worauf hin die Regierungsparteien, die Premier Janukowitsch unterstützen, das Verfassungsgericht in Kiew angerufen haben (vgl. hierzu Süddeutsche Zeitung vom 04. April 2007 "Staatskrise vor Gericht", S. 8) - ändert an diesem Befund nichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass gerade die Mitgliedschaft in der Sozialistischen Partei zukünftig Anknüpfungspunkt für staatliche Repressionen werden könnte. Im Gegenteil ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die Sozialistische Partei in der Ukraine Teil des "Orangenen Bündnisses" war, mit dem Viktor Juschtschenko ins Präsidentenamt gelangte (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 20. Dezember 2004 "Ukrainer dürfen neu wählen"; Neue Zürcher Zeitung vom 04. November 2004 "Tief gespaltene Ukraine").

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG).

Schließüch hat der Kläger gegenwärtig auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Individuelle Gefahren hat der Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht zu befürchten. Insoweit kann er sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er Übergriffen von Seiten des Herrn ... bzw. von Menschen, die in dessen Auftrag handeln würden, ausgesetzt würde. Zum einen hält das Gericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers und der Frau ..., wonach der Kläger vor seiner Ausreise Opfer von Übergriffen geworden sei und der Herr diese Übergriffe veranlasst habe, für nicht glaubhaft. Auf obige Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Es ist - das Vorbringen des Klägers und der Frau als wahr unterstellt - auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Herr heute noch - bald fünf Jahre nach den geschilderten Ereignissen - an dem Kläger, der lediglich ein Unterstützer von dessen Gegenkandidaten gewesen sein will, haben sollte.