Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger hat die Türkei als Vorverfolgter verlassen. Die behaupteten Ereignisse in den 80er Jahren sind glaubhaft und stellen sich als politische Verfolgung dar. Die Tatsache der Inhaftierung des Klägers ergibt sich aus dem vom Gutachter Dr. Rumpf nicht als gefälscht beanstandeten Urteil des Militärgerichts vom 9. März 1983, das den Kläger zwar von der Anklage wegen Verstoßes gegen den damaligen Art. 141 Abs. 5 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) freispricht, jedoch die Daten der Inhaftierung nennt.
Der Senat hält es darüber hinaus angesichts der Verhältnisse in der Türkei in den 80er Jahren, als das Militär die Macht übernahm und gewaltsam die bürgerkriegsähnlichen Zustände beendete, für glaubhaft, dass der Kläger damals nicht nur inhaftiert, sondern auch menschenrechtswidrig behandelt wurde.
Allerdings könnte alleine diese menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane eine Vorverfolgung nicht begründen, da sie zeitlich so weit vor der Ausreise des Klägers liegt (etwa 15 Jahre), dass es an der notwendigen Zeitnähe der Ausreise zur Beendigung der Verfolgungsmaßnahme fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337); Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.8 -, BVerwGE 87, 52 (53 ff.)).
Jedoch waren die Verfolgungsmaßnahmen damals nicht beendet, sondern setzten sich 1984 oder 1986 mit einer einwöchigen Inhaftierung und in den 90er Jahren in Form gelegentlicher Inhaftierungen des Klägers und einer Hausdurchsuchung fort.
Diese so glaubhaft gegenüber dem Kläger ergriffenen Maßnahmen stellen sich als Fortsetzung der politischen Verfolgung dar. Sie sind unter Anknüpfung an die politische Tätigkeit des Klägers für die verbotene TDKP ergriffen worden.
Hier spricht zwar alles dafür, dass zumindest die in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen kurzzeitiger Inhaftierungen nach Teilnahme an Veranstaltungen der TDKP und der Hausdurchsuchung im Umfeld der für die TDKP bestimmten Spende grundsätzlich asylrechtsirrelevante Staatsschutzmaßnahmen darstellen, die erkennbar darauf gerichtet sind, die Individualrechtsgüter der Bürger zu schützen und subversiv-revolutionären Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist, entgegenzutreten. Bei der TDKP handelte es sich zur damaligen Zeit nämlich um eine marxistisch-leninistische Organisation, die in der Türkei die Errichtung einer kommunistischen Diktatur mit Waffengewalt anstrebte. Sie verübte Anschläge und Raubüberfälle zur Finanzbeschaffung, ihr wurden zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt (vgl. Auswärtiges Amt vom 28. September 2004 an das erkennende Gericht; Amnesty International, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Linksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, von März 2000, S. 28 ff.).
Erst seit etwa Mitte der 90er Jahre ist die TDKP marginalisiert und hat ihre terroristischen Aktivitäten de facto eingestellt (vgl. Dr. Sylvia Tellenbach vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty International, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht).
Liegt es somit angesichts dieses Bildes von den Zielen und Aktivitäten der TDKP auch innerhalb des asylrechtsirrelevanten Rahmens zulässiger staatlicher Verteidigung gegen kriminelles Unrecht, Unterstützer der TDKP kurzzeitig in Haft zu nehmen und bei ihnen Hausdurchsuchungen vorzunehmen, so kann der Senat jedoch für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis 1995 angesichts der vorausgegangenen menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers 1980, der immerhin einwöchigen Verhaftung 1984 oder 1986 im Zusammenhang mit der Demonstration gegen General Evren und der bis 1995 noch nicht vorgenommenen rechtsstaatlichen Reformen im Strafrecht und in der Praxis der Sicherheitskräfte nicht ausschließen, dass über diese zulässige staatliche Reaktion hinaus der Kampf gegen politisch extremistische Organisationen und deren Anhänger wegen deren politischer Überzeugung mit besonderer Härte betrieben wurde und somit die zulässige Reaktion in politische Verfolgung umschlug. Damit ist der Kläger als vorverfolgt ausgereist anzusehen.
Der Kläger ist jedoch heute in der Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher.
Danach steht fest, dass sich der Kläger allenfalls nach heutigem türkischen Strafrecht mit seiner Unterstützungstätigkeit (Kundgebungsteilnahme, Spende) für die TDKP nach Art. 169 tStGB und dem Versammlungs- und Demonstrationsgesetz strafbar gemacht hat, wie das Auswärtige Amt und die Gutachterin Dr. Tellenbach bestätigt haben. Die darüber hinausgehende Leistung von Kurierdiensten hat der Kläger vor dem Senat - wie noch vor dem Bundesamt - nicht mehr geltend gemacht, obwohl er mehrfach aufgefordert wurde, weitere Aktivitäten für die TDKP zu benennen. Unabhängig davon wären aber auch Kurierdienste nur als Unterstützungshandlung zu werten. Weiter steht nach Auskunft der Gutachterin fest, dass diese Taten wegen einer zwischenzeitlichen Amnestie heute nicht mehr bestraft werden. Soweit Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Hochverrats mutmaßt, ist diese Annahme durch das Gutachten Dr. Tellenbachs widerlegt. Allgemein haben sich die Auskünfte dieses Vereins zum türkischen Recht im vorliegenden Fall als unzuverlässig und dramatisierend herausgestellt (fehlende Differenzierung nach Mitgliedschaft und Unterstützung gemäß Art. 168 und 169 tStGB, unzutreffende Angaben zur Verjährung).
Der Senat hat im Hinblick auf die Ausführungen Dr. Tellenbachs geprüft, ob der Kläger vor einer Verurteilung nach Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft In einer bewaffneten Organisation) hinreichend sicher ist. Das ist nach den Bekundungen des Klägers über seine Tätigkeit für die TDKP und den von Dr. Tellenbach gemachten Ausführungen zur Praxis der Unterscheidung von Mitgliedschaft in und Unterstützung einer bewaffneten Organisation durch die türkischen Gerichte zu bejahen. Der Kläger hat sich in der Türkei als klassischer Unterstützer der TDKP erwiesen, nicht aber als ihr Mitglied, die als Kaderpartei ohnehin nicht auf eine Massenbasis angelegt ist (vgl. zur Eigenschaft der TDKP als Kaderpartei Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Linksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, von März 2000, S. 29).
Das ergibt sich auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen politischen Verhältnissen in der Türkei in Bezug auf die TDKP. Die früher von der TDKP ausgehende revolutionäre Gefahr für die Sicherheit des türkischen Staates besteht nicht mehr. Aus der maßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitsorgane ist die TDKP, die seit etwa 10 Jahren nicht mehr relevant in Erscheinung tritt (vgl. Dr. Sylvia Tellenbach vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht ) bedeutungslos.
Dieser aus den konkreten Umständen bezüglich der TDKP abzuleitende Befund wird durch die allgemeine politische Entwicklung in der Türkei gestützt: Die Türkei hat die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt.
Wenn auch nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden kann, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis unterbleibt, so kann jedenfalls für den vorliegenden Fall einer aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte strafrechtlich und sicherheitspolizeilich uninteressanten Person ausgeschlossen werden, dass es bei Rückkehr erneut zu Repressionen kommt.
Auch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist unbegründet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.