1. Die Ermächtigung in § 36 Abs. 1 Satz 2 HmbHG, über die Immatrikulation von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen Studienbewerbern nach Ermessen zu entscheiden, soll der Hochschule unter anderem die Einbeziehung von in der Person des Studienbewerbers begründeten Umständen auch außerhalb allgemeiner Zugangsvoraussetzungen zum gewählten Studium ermöglichen. Die Ermessensermächtigung ist nicht auf den Zweck beschränkt, die Immatrikulation aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit des Studienbewerbers verweigern zu können.
2. Hat der (ausländische) Studienbewerber bereits einen Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg absolviert, darf diese Hochschule bei der Entscheidung über die Immatrikulation für einen weiteren Masterstudiengang nach dem Maßstab für die Auswahl von Zweitstudienbewerbern auch die Dauer der bisherigen Studienzeit und das Gewicht der Gründe für das Zweitstudium im Hinblick auf den angestrebten Beruf berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zulassungsbeschränkung besteht.
1. Die Ermächtigung in § 36 Abs. 1 Satz 2 HmbHG, über die Immatrikulation von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen Studienbewerbern nach Ermessen zu entscheiden, soll der Hochschule unter anderem die Einbeziehung von in der Person des Studienbewerbers begründeten Umständen auch außerhalb allgemeiner Zugangsvoraussetzungen zum gewählten Studium ermöglichen. Die Ermessensermächtigung ist nicht auf den Zweck beschränkt, die Immatrikulation aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit des Studienbewerbers verweigern zu können.
2. Hat der (ausländische) Studienbewerber bereits einen Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg absolviert, darf diese Hochschule bei der Entscheidung über die Immatrikulation für einen weiteren Masterstudiengang nach dem Maßstab für die Auswahl von Zweitstudienbewerbern auch die Dauer der bisherigen Studienzeit und das Gewicht der Gründe für das Zweitstudium im Hinblick auf den angestrebten Beruf berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zulassungsbeschränkung besteht.
(Amtliche Leitsätze)