OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 - asyl.net: M11127
https://www.asyl.net/rsdb/M11127
Leitsatz:

Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt.

 

Schlagwörter: D (A), Studenten, Studienfachwechsel, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Sperrwirkung
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 2
Auszüge:

Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

c) Im Übrigen dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des genannten Bachelor-Studiums an dem SAE-Institut auch deshalb aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein, weil es sich bei dieser Ausbildung - verglichen mit den bisherigen Studienbemühungen des Antragstellers in anderen Studiengängen an verschiedenen staatlichen Hochschulen - um einen aufenthaltsrechtlich ausgeschlossenen anderen Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG handelt, für den auch nicht etwa ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Der Wechsel der Fachrichtung im Studium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rdnrn. 38 f.; GK-AufenthG, § 16 Rdnr. 18; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 16 AufenthG Rdnr. 17); gleiches gilt etwa für den Wechsel von einem fehlgeschlagenen Studium zu einer andersartigen Berufsausbildung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1994, InfAuslR 1994 S. 251, 252, zur Vorgängerregelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG) oder für den Wechsel von einem Universitäts- zum Fachhochschulstudium in demselben Fach (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 41). In solchen Fällen ist regelmäßig vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (sofern nicht nach anderen Bestimmungen ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht) die Ausreise des Ausländers erforderlich (vgl. GK-AufenthG, a. a. O., Rdnr. 17).

Der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 AufenthG dürfte auch im Hinblick auf die dort formulierte Voraussetzung "während des Aufenthalts nach Absatz 1" nicht der Umstand entgegen stehen, dass der Antragsteller derzeit nicht über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG verfügt; die Beschränkung des § 16 Abs. 2 AufenthG gilt nicht nur in den Fällen, in der Ausländer (aktuell) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (so aber offenbar die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Rdnr. 16.2.1, Satz 1). Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG ist durch den Ablauf oder das Erlöschen der dem Antragsteller zuletzt bis zum 3. Oktober 2003 erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht (gleichsam von vornherein) entfallen. Unabhängig davon, wie die Wendung "während des Aufenthalts nach Absatz 1" generell zu verstehen sein mag, dürfte diese Voraussetzung jedenfalls hier gegeben sein: Der Antragsteller hat noch vor dem 3. Oktober 2003 das Studium an der Fachhochschule Hannover abgebrochen und (ab dem 4.7.2003) die Ausbildung am SAE-Institut in Hamburg begonnen (vgl. die dort ausgestellte Bestätigung der Einschreibung vom 1.7.2003). Jedenfalls bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks vor Ablauf der Gültigkeit des zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 28 AuslG) erteilten Aufenthaltstitels kann die nach § 16 Abs. 2 AufenthG (bzw. § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG) eingetretene Sperrwirkung nicht - ausgerechnet - durch den Wegfall des zuvor erteilten Aufenthaltstitels entfallen.