VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.05.2007 - 7 E 801/07.A(V) - asyl.net: M11133
https://www.asyl.net/rsdb/M11133
Leitsatz:

Aus Art. 23 Abs 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

 

Schlagwörter: D (A), Familienabschiebungsschutz, subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennungsrichtlinie, Familienangehörige, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, abgelehnte Asylbewerber
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 23 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 23 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 2; AufenthG § 29 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 3
Auszüge:

Aus Art. 23 Abs 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die im Übrigen aufrechterhaltene und auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gerichtete Klage ist nicht begründet. Weder aus dem nationalen Recht noch aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Familienabschiebungsschutz, soweit ein anderes Familienmitglied wie hier die Mutter des Klägers einen lediglich subsidären Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen hat.

Die zuständige Ausländerbehörde wird jedoch zu beachten haben, dass der Kläger aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12) einen Anspruch darauf hat, eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit seiner Mutter zu erhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten der Qualifikationsrichtlinie dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der ein subsidärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, was im Falle der Mutter des Klägers der Fall ist, die aber selbst nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahrens Anspruch auf die in den Art. 24 bis 34 der Qualifikationsrichtlinie genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (S. 1). Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus dementsprechend auch minderjährigen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, sofern dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

Allerdings können gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 der Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedsstaaten die Bedingungen festlegen unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. Zwar schreibt die Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend vor, dass Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden müssen wie der Person, die subsidären Schutzstatus genießt (Erwägungsgrund 29 Halbsatz 1). Jedoch müssen die dem Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidäre Schutzstatus zu erkannt worden ist, angemessen sein (Erwägungsgrund 29; Halbsatz 2). Dies heißt im Ergebnis, dass auch den Familienangehörigen ein Rechtsstatus einzuräumen ist, der dem der subsidär geschützten Person vergleichbaren. Die Regelung des § 29 Abs. 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis u.a. dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf (S. 1), wird Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht gerecht, da die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an zu strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Übrigen darf gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 und S. 3 der Qualifikationsrichtlinie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, denn aus Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich eindeutig, dass auch den Familienangehörigen ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen eingeräumt ist, der allerdings gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auf Kernleistungen beschränkt werden kann.

Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils würde auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht mehr entgegenstehen, im Übrigen ist zu beachten, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aufgrund der Qualifikationsrichtlinie zusteht, so dass gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG die S. 1 und 2 dieser Vorschrift ohnehin nicht zur Anwendung kämen.