Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig; der Kläger hat zwar die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht vollständig nachgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit der Behörde Ermessen bei der Erlaubniserteilung verbleibt, ist dieses Ermessen jedoch nicht ausgeübt worden und dementsprechend der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Die Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufG, dass dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses innerhalb absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, liegt vor. Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift voraus, dass dem Kläger auch eine freiwillige Ausreise unmöglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris), jedoch geht der Beklagte im Eingangssatz seiner Weisung E.Lib.3 selbst davon aus, dass "derzeit grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung für palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon auszugehen ist" und "mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen" ist.
Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist auch nicht nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufG ausgeschlossen. Die dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufG) zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse enden dann, wenn erkennbar ist, dass entsprechende Handlungen von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie den gewünschten Erfolg erzielen könnten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 4 A 747.03- Rz. 59 f zu § 30 Abs. 4 AuslG., zitiert nach juris). dass für in Deutschland lediglich geduldete Palästinenser aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch eigene Bemühungen gegenwärtig ausgeschlossen ist, vielmehr nach der Praxis der libanesischen Botschaft Heimreisescheine allein durch die Ausländerbehörde zu beantragen sind, ist nicht nur in der angegebenen Entscheidung des OVG Brandenburg dargelegt, sondern wird auch vom Beklagten in der Weisung E. Lib. 3 für den gegenwärtigen Zeitpunkt faktisch anerkannt. Denn soweit nach Ziff. 1 der Weisung Palästinensern, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen, eine schriftliche Zusicherung zur Vorlage bei der Botschaft des Libanon zu erteilen ist, dass bei Vorlage eines Document de Voyage eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, bedeutet dies nichts anderes als das Eingeständnis, dass ein Antrag auf Ausstellung eines Document de Voyage für Palästinenser aus dem Libanon nur Erfolg haben kann, wenn mit ihm die Zusicherung der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist. Aus diesem Grund ist für diesen Personenkreis von vornherein auch eine Ausnahme von dem Regelfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufG anzunehmen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung der Passpflicht voraussetzt.
b) Bei der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 Auf G handelt es sich um gebundenes Ermessen, so dass im Regelfall ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Vorliegend kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Bestrafung des Klägers wegen vierfachen Raubes stelle einen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Absehen von der Sollvorschrift - etwa schon aufgrund der Weisung E. Lib. 3 - rechtfertige: Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regel(versagungs)grundes beseitigt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25/93 - zu § 7 AuslG, juris). Ein Ausnahmefall ist also nur dann gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat; damit ist ein Fall gemeint, der von dem vom Gesetzgeber bei der Typenbildung - hier bei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufG - angenommenen Leitbild derart stark abweicht, dass eine Anwendung des normierten Regelfalles im Hinblick auf die Wertung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat mit § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufG die Gruppe der Ausländer in den Blick genommen, die schon langfristig geduldet werden, weil ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; diesem Personenkreis soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, um die vom BVerwG (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 - RdNr. 18 - juris -) bereits mit dem AuslG für unvereinbar gehaltene Praxis der Kettenduldung zu beenden (vgl. BT-Drucks. 15/420 [80]). Demgegenüber erfasst der - in II Nr. 1 von der Weisung E. Lib. 3 - als "Ausnahme von der Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufG" vorgenommene Fall des Vorliegens von Ausweisungsgründen nach §§ 53 und 54 AufG schon deswegen keinen atypischen Ausweisungsfall, weil der Gesetzgeber dieses Problem mit der auch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufG erforderlichen Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AufG geregelt hat.
c) Die nach § 5 Abs. 3 AufG erforderlichen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufG für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufG liegt gegenwärtig im Fall des Klägers nicht vor, denn der - volljährige - Kläger ist nicht erwerbstätig und daher nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Dies rechtfertigt jedoch schon deshalb nicht die Ablehnung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis, weil der Beklagte in den dem Kläger bisher erteilten Duldungen jegliche Erwerbstätigkeit ausgeschlossen hat. Dieses bisherige Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger bietet vielmehr entweder Veranlassung, von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes vorübergehend im Ermessenwege abzusehen (§ 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufG) oder dem Kläger vor einer Bescheidung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis Gelegenheit zu geben, die zukünftige Sicherung seines Lebensunterhalts in hinreichender Weise nachzuweisen.
Dagegen stehen die der Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes in vier Fällen zugrunde liegenden Straftaten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegenwärtig nicht mehr zwingend entgegen. Die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufG, dass "kein Ausweisungsgrund vorliegt", bezieht sich nicht auf die Frage, ob der Bewerber auf eine Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit Ausweisungsgründe gesetzt hat, sondern allein darauf, ob - im für die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt - aktuelle Ausweisungsgründe gegen ihn vorliegen (vgl. Bäuerle in GK, RdNr. 104 zu § 5 AufG m.w.N.). Ein Ausweisungsgrund ist daher nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufG beachtlich, wenn durch ihn gegenwärtig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger öffentlicher Interessen des Staates zu befürchten ist. Der Umstand, dass die Straftaten des Klägers noch keinem Verwertungsverbot (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 1984, 1 C 57/81 = BVerwG 69, 137 ff) unterliegen, weil die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei Weitem noch nicht abgelaufen ist, ist für die Frage der Aktualität des Ausweisungsgrundes unbedeutend; das gesetzliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG setzt nur einen äußeren Rahmen und lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Straftaten bis zur Tilgungsreife als Ausweisungsgrund in jedem Falle vorhaltbar sind. Demzufolge können dem Kläger die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten aus dem Jahre 1997 als Grund für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann entgegengehalten werden, wenn weiterhin spezialpräventive Gründe - etwa die Befürchtung, der Kläger werde erneut straffällig werden - vorliegen. Ob die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten - Verbrechen im Sinne von § 12 StGB - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufG allein aus generalpräventiven Gründen ausschließen kann, erscheint demgegenüber höchst fraglich, weil die einschneidende ordnungsrechtliche Sanktion der Ausweisung - nämlich die ggf. zwangsweise durchzusetzende Ausreisepflicht und das mit Wirkung ab Ausreise zu befristende Verbot der Wiedereinreise (§ 11 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 AufG) - im Falle des Klägers wegen der bestehenden Abschiebungshindernisse gerade nicht zum Tragen kam, die in Hinblick auf den weiteren Verbleib im Inland praktisch folgenlos gebliebene Ausweisungsverfügung für andere Ausländer daher kaum "abschreckende Wirkung" zeitigen konnte.