BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 04.04.2007 - 5237491-438 - asyl.net: M11138
https://www.asyl.net/rsdb/M11138
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Frühgeburt, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, Versorgungslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Die genannten Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor. Lt. einer Bestätigung des Klinikums Nürnberg ist der frühgeborene Antragsteller zur Vermeidung ernsthafter Gesundheitsschäden bis auf weiteres auf eine stationäre Krankenhausbehandlung angewiesen, die unter Berücksichtigung der medizinischen und hygienischen Bedingungen in den irakischen Krankenhäusern momentan nicht gewährleistet ist.

Darüber hinaus wurden Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage im Irak.

Auch die Versorgungslage ist nicht derartig schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste.