Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer primären nicht monosymptomatischen enuresis nocturna leidet. Abgesehen davon, dass es insoweit bereits an einer überzeugend prognostizierenden fachärztlichen Einschätzung der konkreten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers im Falle der Rückkehr in sein Heimatland fehlt, ist eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen anzunehmen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.09.2005 - 2 Q 27/04 - und vom 13.06.2000 - 3 R 100/99 -).
Für eine derart existenzielle Gesundheitsgefährdung des Klägers im Rückkehrfalle bieten indes die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste auch mit Blick auf die beim Kläger aktuell vorhandenen Krankheitssymptome keine konkreten Anhaltspunkte.
Im Übrigen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar, und zwar in jeder großen Stadt der Russischen Föderation, insbesondere auch in Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans. Auch posttraumatische Belastungsstörungen von Kindern und Jugendlichen werden in der Russischen Föderation sowohl in den Regionen als auch in Moskau behandelt. In Moskau ist eine Behandlung u. a. im 18. Psychoneurologischen Kinderkrankenhaus möglich. Zwar werden dort in erster Linie Kinder und Jugendliche aus Moskau behandelt, wegen der hervorragenden Fachkräfte aber auch Patienten aus den Regionen dort hingeschickt. Nach Angaben der Klinik ist die Behandlung für Kinder und Jugendliche aus Moskau kostenlos. Für Patienten aus den Regionen müssen zunächst die Familien selbst bezahlen; doch ist auch für sie nach Antragstellung eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Gesundheitsbehörden der jeweiligen Herkunftsregionen möglich. Im 18. Psychoneurologischen Krankenhaus in Moskau werden regelmäßig auch traumatisierte Kinder und Jugendliche aus Tschetschenien behandelt, wobei die Kosten von den Gesundheitsbehörden getragen werden (vgl. u. a. Bericht der deutschen Botschaft an das BAMF vom 04.04.2006 - Gz: RK 516-29.362 -; vom 06.10.2005 - Gz: 508-516.80/43790, sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Minden vom 20.08.2004 - 508-516.80/42451 -; an die erkennende Kammer vom 29.06.2002 - 508-516.80/39792 - und an das VG Stuttgart vom 13.06.2001 - 508-516.80/37899 -).
Der weitere Einwand des Klägers, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verelendung drohe, weil seine Mutter als Alleinerziehende nicht in der Lage wäre, das Existenzminimum für sich und ihre beiden Kinder sicherzustellen, vermag ebenfalls kein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Zum einen ist der Kläger bereits 11 und seine Schwester 10 Jahre alt, so dass von daher nicht ersichtlich ist, dass es der Mutter wegen der Kindererziehung gänzlich unmöglich wäre, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie einzusetzen.