BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - asyl.net: M1117
https://www.asyl.net/rsdb/M1117
Leitsatz:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung entfällt nicht dadurch, dass der Ausländer über eine anderweitige Duldung verfügt oder einen Anspruch hierauf hat.

2. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Verfassungskonforme Auslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Duldung, Angola, Existenzminimum, Versorgungslage, Medizinische Versorgung, Kinder, Kleinkinder, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gefahrenprognose
Normen: AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 53 Abs. 4
Auszüge:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in direkter oder verfassungskonformer Anwendung entfällt nicht dadurch, dass der Ausländer über eine anderweitige Duldung verfügt oder einen Anspruch hierauf hat.

2. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht.

(Amtliche Leitsätze).