BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 217.06 - asyl.net: M11183
https://www.asyl.net/rsdb/M11183
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie allein wegen allgemeiner Gefahren.

 

Schlagwörter: Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, allgemeine Gefahr
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Kein subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie allein wegen allgemeiner Gefahren.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie -, nämlich das Vorliegen willkürlicher Gewalt, im Entscheidungsfall erfüllt sei und sich für den Kläger, einen irakischen Staatsangehörigen, daraus ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ergebe.

Diese Grundsatzrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass sich in einem Revisionsverfahren eine mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie zusammenhängende Frage in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Von allem anderen abgesehen, insbesondere der Frage einer etwaigen Vorwirkung der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, trifft es zwar zu, dass die Richtlinie von willkürlicher Gewalt spricht. Die Richtlinie lässt aber grundsätzlich keine allgemeine Bedrohung genügen, wie von der Beschwerde geltend gemacht, sondern setzt eine individuelle Bedrohung voraus (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 26 vor Art. 1 der Richtlinie). Auf eine individuelle Bedrohung des Klägers, die vom Berufungsgericht verneint worden ist (BA S. 8), geht die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht ein. Sie verweist lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak.