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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 13 S 1445/07 - asyl.net: M11185
https://www.asyl.net/rsdb/M11185
Leitsatz:

Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer), gilt der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

Schlagwörter: D (A), Kostenrecht, Streitwert, Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, Nebenbestimmungen
Normen: GKG § 52 Abs. 2
Auszüge:

Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer), gilt der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).

(Amtlicher Leitsatz)

 

Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, sogenannter Auffangwert). Dementsprechend sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 für ausländerrechtliche Streitigkeiten über einen Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person vor (Nr. 8.1), bei drei Klägern also 15.000,- EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004).

Der Auffangstreitwert ist hier auch nicht deshalb zu halbieren, weil die Beteiligten sich über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich einig sind und lediglich über den Teilaspekt der Geltungsdauer streiten. Eine solche Halbierung ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht der Natur des "Auffangwerts", wonach eine weitere Differenzierung unterbleibt, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 22.3.2007 - 13 S 2404/06 -, juris). Nach feststehender Rechtsprechung des Senats ist der - unverminderte - Auffangstreitwert auf dann heranzuziehen, wenn die Beteiligten "nur" über Nebenbestimmungen zu aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakten streiten (vgl. etwa die dem Beschwerdeführer bekannten Senatsbeschlüsse vom 9.7.2007 - 13 S 1535/07 - und vom 28.6.2007 - 13 S 779/07 -, juris für die Ermessensentscheidung über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge nach § 8 Abs. 1 AufenthV; Senatsbeschluss vom 22.3.2007, a.a.O., für Klagen betreffend die Duldung gemäß § 60a AufenthG und Nebenbestimmungen zur Duldung; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29.1. 2007 - 24 C 06.2854 -, juris für die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis in Form der auflösenden Bedingung und vom 6.12.2005 - 24 C 05.2968 -, juris zur Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis). Die gerichtliche Streitwertpraxis unterschreitet auch zum Aufenthaltsrecht im übrigen nicht nach dem Ausmaß der rechtlichen Aufenthaltsverfestigung oder der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln.

Die Bedeutung der Sache gebietet hier ebenfalls keine Halbierung des Auffangwerts. Wie in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, geht es den Klägern mit ihrer Klage nicht lediglich darum, eine etwas länger befristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, sondern mit dieser längeren Geltungsdauer zugleich die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen.