Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Erfolglos ist auch die von den Klägern als Letztes geltend gemachte, aber systematisch vorrangig zu prüfende Rechtsauffassung, dass die Klägerin zu 3. deutsche Staatsangehörige sei und schon deshalb ihrer Mutter und ihrem Bruder, den Klägern zu 1. und 2., eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse. Insofern verkennen die Kläger, dass der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) durch Geburt eingetretene Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der am 26. Februar 1997 geborenen Klägerin zu 3. nach der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen Herrn X. L., mit dem die Mutter der Klägerin zu 3. im Zeitpunkt derer Geburt verheiratet war, durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. April 2000 - 47 F 154/99 - rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt wieder entfallen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, InfAuslR 2007, 79; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, InfAuslR 2004, 398; ferner Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 1706/99 -).