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Zitieren als:
, Bescheid vom 04.05.2007 - 5249117-430 - asyl.net: M11202
https://www.asyl.net/rsdb/M11202
Leitsatz:
Schlagwörter: Georgien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr, Borderline-Persönlichkeitsstörung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Georgiens vorliegen.

Die vorgelegten Unterlagen stammen vom 26.02. bzw. 08.03.2007 und sind somit neu und rechtzeitig vorgelegt worden.

Inhaltlich ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erlebnisse seit ihrer Kindheit schwer traumatisiert ist, ihre Angaben glaubhaft sind und sie dringend einer weiteren Behandlung bedarf. Aufgrund der chronischen Suizidalität sei die stationäre Behandlung in einer geeigneten Fachklinik dringend ratsam, die sich auf traumatisierte Jugendliche mit Migrationshintergrund spezialisiert habe, bei denen zugleich - wie hier - ein Suchtmittelmissbrauch vorliege. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr entweder Suizid begehe oder sich jedenfalls - auch aufgrund des erneuten Verlustes der hier vorsichtig aufgebauten menschlichen Bindungen - ihr psychischer Zustand erheblich verschlechtere und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben vorliege. Notwendig sei außerdem wegen der komplexen Störung ein sehr differenzierter Behandlungsplan.

Aufgrund ihrer Vergangenheit und ihrer ungesicherten Staatsangehörigkeit sowie wegen der nach wie vor dürftigen medizinischen Möglichkeiten in Georgien kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr dorthin ausreichend behandelt werden würde (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Georgien vom 24.04.2006 und Auskunft Auswärtiges Amt an das Bundesamt vom 20.11.2006, Gz.: 508-516.80/44731).