OLG Düsseldorf

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Zitieren als:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - I-3 Wx 135/07 - asyl.net: M11203
https://www.asyl.net/rsdb/M11203
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Ausländerbehörde, Haftentlassung, Auslandsvertretung, Vorführung
Normen: AufenthG § 62; GG Art. 2 Abs. 2
Auszüge:

Das gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, dessen Antrag nach seiner Haftentlassung zulässigerweise in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert worden ist, hat in der Sache nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung vom 8. Juni 2007 hat nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO). Zu einer Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts besteht schon deshalb kein Anlass, weil sich die Hauptsache erledigt hat: Infolge der Entlassung des Betroffenen könnte seine Freiheit nur in einem neuen Verfahren beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 87/ Stichwort: "Freiheitsentziehung" m.w.Nachw.). Jedoch ist die Haft nach dem späteren Eintritt ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht unverzüglich beendet worden.

Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt, dass eine Freiheitsentziehung und damit auch eine Abschiebungshaft auf den Zeitraum zu begrenzen ist, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen; dementsprechend sind Abschiebungshaftsachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2007 in Sachen 1-3 Wx 156/07 mit weiteren Nachw.). Aus diesem Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen ergibt sich andererseits, dass nach Wegfall der Haftvoraussetzungen seitens eines Antragstellers unverzüglich das für eine Entlassung Erforderliche veranlasst werden muss, und zwar auch dann, wenn er sich anderer Behörden im Wege der Rechtshilfe bedient (OLG Köln FGPrax 2005, S. 274/275).

Aus diesen Grundsätzen wird zum Teil gefolgert, organisatorische Probleme bei einem Antragsteller könnten eine weitere Inhaftierung nach Wegfall der Haftvoraussetzungen generell nicht rechtfertigen, namentlich habe eine Ausländerbehörde in jedem Falle sicherzustellen, dass sie unverzüglich Mitteilung erhalte, wenn die Voraussetzungen der weiteren Haft zweifelhaft würden (OLG München, Beschluss vom 17. Mai 2006 in Sachen 34 Wx 25/06).

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung darüber, ob dem letztgenannten Standpunkt ausnahmslos zu folgen ist. Jedenfalls dann, wenn ein Antragsteller Kenntnis davon haben muss, dass anlässlich eines bestimmten, im Vorhinein feststehenden Ereignisses die Voraussetzungen weiterer Haft fraglich werden können, hat er - auch bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe - sicherzustellen, dass ein zu der Entscheidung über die Entlassung befugter Mitarbeiter (eine Mitarbeiterin) verfügbar ist - gegebenenfalls als Ansprechpartner der helfenden Behörde -; in dieser Hinsicht kann zwischen gewöhnlicher Dienstzeit und Eildienst kein Unterschied gemacht werden. Ein derartiges Ereignis stellt regelmäßig ein anberaumter Vorführtermin bei einer Botschaft oder einem Konsulat dar.