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LG Paderborn

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Zitieren als:
LG Paderborn, Beschluss vom 18.07.2007 - 2 T 32/07 - asyl.net: M11204
https://www.asyl.net/rsdb/M11204
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Mitwirkungspflichten, Auslandsvertretung, Sprachanalyse, Nigeria
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4
Auszüge:

1. Der Antrag hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haftverlängerung ist zulässig und begründet.

Zwar lagen zur Zeit der Beschlussfassung des Amtsgerichts Paderborn die Haftgründe des § 62 Abs.2 S.1 Nr.2 und Nr. 5 AufenthG vor.

Jedoch war die Verlängerung der Abschiebungshaft gem. § 62 Abs.2 S.4 AufenthG unzulässig.

Danach ist die Haft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

Die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen nach Nigeria war nach der Vorführung in der nigerianischen Botschaft am 13.03.2007 gescheitert. Die Botschaftsvertreter gaben zwar die Vermutung kund, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsangehöriger ist. Sie verweigerten jedoch die Ausstellung eines Passersatzpapiers mit der Begründung, dass dafür Beweise vorliegen müssten. Solche Beweise lagen weder zur Zeit der Antragstellung für die Verlängerung der Haft noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Amtsgerichts Paderborn am 20.04.2007 vor. Der durchgeführte Sprachtest, der ergeben hat, dass der Betroffene wahrscheinlich nigerianischer Staatsbürger ist, wird als Beweis von den nigerianischen Behörden nicht akzeptiert.

Zwar erscheint es möglich, dass der Betroffene nigerianischer Staatsangehöriger ist und somit seine Abschiebung nach Nigeria aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung gescheitert ist.

Dies kann jedoch die Verlängerung der Haft alleine nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - keine erforderlichen Beweise oder zumindest Ermittlungsansätze vorliegen. Es ist insbesondere unzulässig, den Betroffenen durch die Haft zur Mitwirkung an seiner Abschiebung zu drängen. Zwar ist er grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Jedoch soll die Sicherungshaft lediglich die Abschiebung sichern und darf nicht zu einer unzulässigen Beugehaft werden. Die fehlende Mitwirkung stellt selbst keinen Haftgrund dar.

Auch eine Abschiebung nach Simbabwe war innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich. Wie aus den beiden Kontaktierungen der simbabwischen Botschaft ersichtlich, bestreiten die simbabwischen Behörden, dass der Betroffene ein Staatsangehöriger ihres Landes ist.