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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2007 - 18 B 722/07 - asyl.net: M11208
https://www.asyl.net/rsdb/M11208
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Europa-Mittelmeer-Abkommen, Diskriminierungsverbot, Arbeitserlaubnis, Erwerbstätigkeit
Normen: Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko Art. 64
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie mit dezidierten Darlegungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgericht, wonach die Antragstellerin, die im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko keinen Verlängerungsanspruch herleiten könne.

Der Senat hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 B 983/05 - und vom 18. Mai 2006 - 18 B 509/06) bislang die Auffassung vertreten, dass Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko bereits vom Ansatz her kein Aufenthaltsrecht zu vermitteln vermag. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, BVerwGE 118, 249 = EZAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119 = InfAuslR 2004, 50, und - 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 = NVwZ 2004, 245), welcher der Senat ebenso wie die übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des Gerichts (vgl. deren Beschlüsse vom 5. Februar 2004 - 17 B 893/03 - und vom 26. Oktober 2004 - 17 B 1542/03 - sowie vom 25. August 2004 - 19 B 1312/04 - und vom 26. Oktober 2004 - 19 B 563/04) dabei gefolgt ist, ist geklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer ergeben. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 - (El-Yassini), InfAuslR 1999, 218).

Das ist indes bei einer nach deutschem Recht erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis in der Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von diesem unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit. Insofern ist es auch ohne Bedeutung, wenn die Arbeitsgenehmigung aufgrund einer vorläufigen verfahrensrechtlichen Position des Ausländers die Aufenthaltsgenehmigung überdauert.

Die Antragstellerin meint, die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung könne angesichts einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - (Gattoussi) -, InfAuslR 2007, 89) nicht aufrechterhalten werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.