VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 16.08.2007 - 10 K 219/04.A - asyl.net: M11217
https://www.asyl.net/rsdb/M11217
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Widerruf, UCK, Racheakte, Übergriffe, Kämpfer (ehemalige)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 73 Abs. 3
Auszüge:

Die von dem Kläger zulässig erhobene Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2004, 5033028-138, ist auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 VwGO rechtmäßig ergangen.

Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist rechtmäßig erfolgt, weil die Voraussetzungen der hinsichtlich des Klägers getroffenen Feststellung nicht mehr vorliegen.

Die Kammer folgt auch den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), wonach von den örtlichen und den internationalen Behörden im Kosovo seit Januar 2002 auch verstärkt gegen ehemalige UCK-Mitglieder vorgegangen wird, denen Verbrechen zur Last gelegt werden, und inzwischen lediglich Einzelfälle bekannt sind, in denen Angehörige bestimmter Personengruppen im Kosovo Übergriffen Dritter ausgesetzt gewesen sind. Weiter wird dargelegt, dass den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen ist, dass Personen, die sich z.B. lediglich geweigert hatten, sich der UCK anzuschließen oder aus dieser "desertiert" seien, heute mit ernsten Problemen, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben, ausgesetzt seien. Hierin sieht die Kammer mit der Beklagten eine nachträgliche, nennenswerte Änderung der für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz maßgeblichen konkreten und aktuellen Gefährdungslage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger (vgl. dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdn. 224 ff.), die nunmehr die ernsthafte Möglichkeit einer Verletzung der durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter - auch im Lichte der Vorgaben der so genannten Qualifikationsrichtlinie - EU-Rats-Richtlinie 2004/83/EG - vom 29.04.2004 - abgedruckt etwa bei Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, Texte 5.11 ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn an die zu stellende Gefahrenprognose im Sinne einer ernsthaften Gefährdung (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, 12. Juni 2006, Teil 2 - Subsidiärer Schutz, Kapitel 13, Rdn. 12 f.) nach Rückkehr im Hinblick auf den bisher gewährten Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.11.2000, 3 R 227/00, mit denen es von einer hervorgehobenen Rolle des Klägers in der lokalen UCK seiner Herkunftsregion ausgegangen ist, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt wird (vgl. hierzu Hruschka/Löhr, Der Prognosemaßstab für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2007, 180, 185).