Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung.
Die Klägerin war lange Jahre für die PKK tätig. Aus dieser Tätigkeit, die mit dem Aufenthalt bei PKK-nahen kurdischen Familien, in Ausbildungslagern und in den Bergen Kurdistans ganz unterschiedliche Stationen umfasst, hat sie umfassende Kenntnisse über die Parteistruktur, eine Vielzahl von Parteimitgliedern, Abläufe der Parteiarbeit und wegen ihrer Guerilla-Ausbildung auch über Kampfstrategien.
Deshalb ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, allein deshalb, weil dem türkischen Regime durch mindestens äußerst intensive, nachhaltige und wiederholte Befragung der Klägerin oder sonstige Nachstellungen daran gelegen sein wird, ihre Kenntnisse über die Partei und die Parteistrukturen für politische Ziele nutzbar zu machen.
Zwar hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei nicht unerheblich verbessert (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, S. 36 ff.). Gleichwohl hat der sich durch große Teile der Gesellschaft ziehende Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst (Lagebericht vom 11.1.2007, a.a.O.). Das Gericht sieht daher im Falle der Klägerin, der von den türkischen Sicherheitsbehörden die aktive Mitgliedschaft in der PKK angelastet wird, bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr politischer Verfolgung. Insbesondere dadurch, dass die PKK den türkischen Sicherheitskräften erneut erhebliche Probleme bereitet und die bewaffneten Auseinandersetzungen zugenommen haben und sogar zum Erlass eines gegen die Aktivitäten von "Separatisten", insbesondere auch der PKK, gerichteten Anti-Terrorgesetzes geführt haben, wird die Gefahr für die Klägerin verschärft. Zahlreiche Verbrechen wie insbesondere Menschenhandel, Drogenhandel, die Entführung von Fahrzeugen oder die Vornahme von Fälschungen können danach als "Terrorakte" geahndet werden, wenn sie etwa die kurdische Rebellengruppe PKK unterstützen. Damit zeigt sich die Tendenz, die im Rahmen des geplanten Beitritts der Türkei zur Europäischen Union erreichten demokratischen Reformen jedenfalls teilweise wieder rückgängig zu machen. Da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sind die aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Diese führen dazu, dass die Gefahr für die Klägerin, wegen ihrer Tätigkeit für die PKK bei ihrer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen türkischer Behörden ausgesetzt zu sein, erheblich steigt.