Eine Wohnsitzauflage zur Duldung ist aufzuheben, wenn der Ausländer zu seinem erwerbstätigen Ehegatten ziehen möchte; das gilt auch dann, wenn der Ehegatte die Erwerbstätigkeit unterbrochen hat (hier: Elternzeit); es steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist.
Eine Wohnsitzauflage zur Duldung ist aufzuheben, wenn der Ausländer zu seinem erwerbstätigen Ehegatten ziehen möchte; das gilt auch dann, wenn der Ehegatte die Erwerbstätigkeit unterbrochen hat (hier: Elternzeit); es steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Die gewählte Rechtsschutzform trifft zu. Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht zu gewähren (§ 123 Abs. 5 VwGO). Eine Wohnsitzauflage stellt nach herrschender Meinung (vgl. Hailbronner, AufenthG, Komm., Stand April 2006, § 61 Rdnr. 24; GK-AufenthG Funke-Kaiser, § 61 Rdnr. 27) zwar eine eigenständige Anordnung dar. Sie ist daher selbständig und unabhängig vom Schicksal des Verwaltungsaktes anzufechten, in dessen Zusammenhang sie erging. Anderes gilt jedoch, wenn die Wohnsitzauflage - wie hier - bestandskräftig geworden ist und der Ausländer wegen veränderter Umstände (Heirat, Kind, ruhende Berufstätigkeit der Ehefrau) einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 VwVfG) geltend macht (so Nds. OVG, B. v. 23.8.2005 - 11 ME 184/05 -, Vnb). Nach anderer Auffassung soll es zudem des Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO dann bedürfen, wenn - wie hier - die Streichung der Wohnsitzauflage zu Lasten der beizuladenden neuen Ausländerbehörde gehen würde.
Auf die Möglichkeit, von der Ausländerbehörde des Bereichs, in den sich der Ausländer begeben will, eine zweite Duldung zu erhalten, kann der Antragsteller nicht verwiesen werden. Das ergibt sich in diesem Zusammenhang schon aus dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Januar 2007 - 4 B 6977/06 -. Es wäre mit der Verpflichtung, innerhalb angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), nicht mehr zu vereinbaren, den Antragsteller neuerlich hierauf zu verweisen. Zudem dürfte nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Gewährung mehrerer Duldungen nicht bestehen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 15.9.2004 - 3 Bs 257/04 -, NordÖR 2005, 344; Langtext außerdem JURIS). Denn die Konzentration ausländerbehördlicher Befugnisse auf eine Ausländerbehörde hat unter anderem den Zweck, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern.
Der Antrag hat auch Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Antragsteller die erstrebte Regelung beanspruchen.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf die Ausländerbehörde über die in Satz 1 der Vorschrift vorgesehene räumliche Beschränkung hinaus der Regelung des Aufenthalts eines - wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers weitere Bedingungen und Auflagen beifügen. Dazu zählt namentlich die hier streitige Wohnsitzauflage. Ihr Zweck besteht nach herrschender, wenngleich nicht ganz unbestrittener Auffassung (anderer Ansicht möglicherweise Hailbronner, aaO, § 61 Rdnr. 26) darin, die mit dem Aufenthalt von Ausländer häufig verbundenen Belastungen der öffentlichen Kassen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Dieser Gesichtspunkt muss sich aber nicht in jedem Fall durchsetzen. Wegen Art. 6 Abs. 1 GG (Herstellung der Einheit von Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK kommt vielmehr in Betracht, die Wohnsitzauflage zu streichen. Wie sich aus der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, aktualisiert zum 30. Juni 2007, Nrn. 12.2.1.4, 12.2.1.4.1 f. iVm. Nr. 61.1.2.1, welche die Ermessensausübung des Antragsgegners begrenzt und leitet, ergibt, ist hierbei nach Möglichkeit auf berechtigte Wünsche der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist nicht nur auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Familienangehörigen abzustellen, sondern auch darauf, wo sich eine eventuelle Arbeitsstelle befindet und/oder in welcher Gemeinde bereits ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Ist der Ehepartner Deutscher, soll diesem hiernach (Nr. 12.2.1.4.1) allerdings zuzumuten sein, seinen Wohnsitz an den Ort der übrigen Familienangehörigen zu verlegen, wenn es keine schützenswerten Belange an dem bisherigen Wohnort, z. B. Erwerbstätigkeit, gibt. Die Streichung der Wohnsitzauflage soll dann unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ehepartners, frei zu wählen und so die Familieneinheit herzustellen, abgelehnt werden. Nach Nr. 12.2.1.4.2 soll die Wohnsitzauflage gestrichen werden, wenn die Betroffenen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung durch Erwerbstätigkeit oder ein sonstiges Einkommen gesichert ist. Ist nur ein Familienmitglied erwerbstätig, darf die Wohnsitzauflage danach nur dann gestrichen werden, wenn der Lebensunterhalt der gesamten Familie gesichert und eine Streichung der Wohnsitzauflagen aller Familienmitglieder möglich ist (verwiesen wird auf Nr. 2.3.3 der zitierten Vorläufigen Verwaltungsvorschrift).
Es kann unentschieden bleiben, ob diese im Wesentlichen auf Erwerbstätigkeit und ausreichenden Wohnraum abstellenden Verwaltungsvorschriften den Gesichtspunkten gerecht wird, welche das Bundesverfassungsgericht gerade in letzter Zeit als wesentliche Ausprägungen des Verhältnisses der Eltern zu ihren Kindern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG wiederholt herausgestrichen hat (vgl. zum Folgenden unter anderem B. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357 = InfAuslR 2006, 53 = DVBl. 2006, 110 = NVwZ 2006, 324; B. der Zweiten Kammer des Zweiten Senats vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001104 -, DVBl. 2006, 247 = FamRZ 2006, 187 = ZAR 2006, 28 = InfAuslR 2006, 122; vgl. a. OVG Hamburg, B. v. 26.4.2006 - 4 Bs 66/06 -, InfAuslR 2006, 369 = NVwZ-RR 2006, 827 = ZAR 2006, 289). Danach ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, welche den Umgang mit einem Kind betreffen, wegen Art. 6 Abs. 1 GG und der vom Gesetzgeber mit der Reform des Kindschaftsrechts von 1997 getroffenen Entscheidung das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Auch/schon nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Stand Juni 2007, ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens dem Anliegen des Antragstellers zu entsprechen. Dieser hat, ohne dass dem die übrigen Beteiligten substantiiert entgegen getreten wären, insbesondere Folgendes geltend gemacht: In Hannover, wo die Ehefrau nunmehr unter der Adresse ... lebt, sei nicht nur ausreichender Wohnraum vorhanden. Sie sei vielmehr als Rechtsanwaltsfachangestellte eingestellt, in ihrer alten Arbeitsstelle derzeit lediglich wegen Mutterschutzes bzw. anschließender Elternzeit nicht tätig. Letztere habe sie bis zum Juni 2008 verlängert. Danach wolle sie bei ihrer alten Arbeitsstelle, bei der sie auch ausgebildet worden sei, wieder weiterarbeiten.
Unter diesen Umständen kann es der Ehefrau des Antragstellers nicht zugemutet werden, für eine derart kurze Zeit die Wohnung in Hannover aufzugeben. Dass damit der Lebensunterhalt der Familie möglicherweise nicht vollständig sichergestellt ist, hindert die beschriebene Ausübung des Ermessens nicht. Entspricht es schon, wie der 11. Senat des Nds. OVG es in seinem Urteil vom 28. September 2006 (- 11 LB 193/06 -, S. 10 UA, Vnb) festgestellt hat, dem Brauch, dass im Falle des Bezugs öffentlicher Hilfen "immer die geringere Personenzahl zur größeren Personenzahl umverteilt werden solle", um so "eine gleichmäßige finanzielle Belastung der einzelnen Länder mit Asylbewerbern/geduldeten Ausländern sicherzustellen", so gilt dieser Grundsatz sozusagen erst recht, wenn ein Mitglied der Familie/Bedarfsgemeinschaft sogar einen Teil des Unterhalts zu verdienen vermag.
Der Umstand, dass der Antragsteller unverändert ausreisepflichtig ist, steht der Entscheidung nicht entgegen. Denn der Antragsgegner hat diese Ausreisepflicht über längere Zeit nicht durchzusetzen vermocht.