VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 17.08.2007 - 10 L 1023/07 - asyl.net: M11230
https://www.asyl.net/rsdb/M11230
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Schweizer, Freizügigkeitsabkommen, Schweiz, Ehegattennachzug, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn nach Serbien abzuschieben, bleibt ohne Erfolg.

Eine von § 60 a Abs. 2 AufenthG vorausgesetzte rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers ergibt sich nicht aus seiner am 27.07.2007 erfolgten Eheschließung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen. Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Antragsvorbringen zufolge die Eheleute letztlich keinen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstreben und der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag der Sache nach daher nicht etwa die Absicherung eines dauerhaften Bleiberechtes in Deutschland begehrt.

Etwas anderes ergibt sich zudem auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, abgeschlossen am 21.06.1999, BGBl. 2001 Teil II Seite 811 ff. in der Fassung gemäß Art. 2 Bst. a des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen Mitgliedstaaten; in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 995; BBl. 2004 5891 6565; dokumentiert bei: www.admin.ch/ch/d/sr./O – 142_112_681/. Nach Artikel 1 des Anhangs I des genannten Abkommens gestatten die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 17 dieses Anhangs die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Abs. 1). Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Art. 17 dieses Anhangs, die - wie der Antragsteller - nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenen falls benötigten Visa (vgl. Abs. 1 S. 2 der Vorschrift). Art. 3 des Anhangs des Abkommens bestimmt in Absatz 1, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht hat, bei ihr Wohnung zu nehmen. Ein vorläufiges Bleiberecht des Antragstellers lässt sich hieraus indessen nicht ableiten, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Aus den Umständen ergibt sich – wie bereits dargelegt -, dass ein solches von den Ehegatten noch nicht einmal erstrebt wird. Wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Erteilung eines Einreisevisums durch die schweizerischen Behörden zu dulden.