VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 K 1359/07 - asyl.net: M11245
https://www.asyl.net/rsdb/M11245
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Familienangehörige, Ermessen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 28 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 2 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Im vorliegenden Fall ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers nicht wiederherzustellen, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

Die Behörde hat die dem Antragsteller erteilte Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgenommen.

Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Erteilung dieses Titels.

Der Lebensunterhalt des Klägers war zum Zeitpunkt 20. Dezember 2006 nicht gesichert und dürfte dies auch gegenwärtig nicht sein. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Der Antragsteller kann sich bei dieser Sachlage nicht darauf zurückziehen, dass nicht er, sondern lediglich seine Ehefrau und ggf. deren Kind Sozialleistungen beziehen, während er selbst sich von seinem bescheidenen Einkommen unterhalten kann. Bei der Frage, ob er für seinen Lebensunterhalt (selbst) aufkommen kann, ist seine häusliche familiäre Gemeinschaft – insbesondere mit seiner Ehefrau, für die er unterhaltspflichtig ist – sowohl auf der Kosten- als auch auf der Einkommensseite als "Bedarfs- und Einkommensgemeinschaft" zu betrachten. Genauso wie Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angerechnet würden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass sein Einkommen für die Erfüllung seiner eigenen Unterhaltspflichten sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreicht.