Bei der Tagessatzhöhe von Geldstrafen sind Sachleistungen nach dem AsybLG zu berücksichtigen.
Bei der Tagessatzhöhe von Geldstrafen sind Sachleistungen nach dem AsybLG zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere ist gegen die Festsetzung des Tagessatzes aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Geldstrafenbemessung einschließlich der Festsetzung des Tagessatzes obliegt dem Tatrichter. Vom Revisionsgericht ist sie nur darauf zu überprüfen, ob dieser die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Strafzumessungsermessens eingehalten hat. Dies ist hier der Fall.
Die Festsetzung des Tagessatzes auf 5 EUR verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 40 Abs. 2 StGB. Das Amtsgericht hat bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens des Angeklagten zu Recht insbesondere auch dessen Sachbezüge berücksichtigt.
Sachbezüge sind nur eine besondere Form des Einkommens und damit Teil desselben. Es besteht kein Grund, sie bei der Bemessung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen, vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 11 m. w. Nachw. Das entspricht allgemeiner Ansicht und im Übrigen auch dem Einkommensteuerrecht, das Sachbezüge grundsätzlich als zu versteuerndes Einkommen behandelt, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Diese Grundsätze gelten auch bei Festsetzung der Tagessatzhöhe für Asylbewerber, vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 40 Rdn. 79; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 40 Rdn. 7 m. w. Nachw. Den abweichenden Ansichten in der Literatur (vgl. Nomos-Kommentar zum StGB, Bd. II, § 40 Rdn 24) und des OLG Dresden (Beschl. v. 7.8.2000, Aktz. 1Ss 323/00 bei juris) und des LG Karlsruhe (StV 2006, 473) kann nicht gefolgt werden. Das dort angeführte Argument, Asylbewerber seien gehindert, die Sachleistungen zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um durch Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten, weshalb der Gesichtspunkt der Opfergleichheit ein Außerachtlassen der Sachbezüge gebiete, trifft so nicht zu. Denn auch bei anderen Personengruppen, die überwiegend Sachleistungen beziehen, die sie nicht kapitalisieren können, führt dies nach zutreffender allgemeiner Ansicht nicht dazu, dass die Sachbezüge unberücksichtigt blieben. So verhält es sich etwa bei nur ein geringes Taschengeld erhaltenden Hausfrauen, bei denen der Wert der Unterkunft und Verpflegung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt z. B. für Ordensleute sowie für nur gegen Taschengeld, Kost und Logis auf einem Bauernhof oder in einem Familienbetrieb mitarbeitende Personen, ferner bei Sozialhilfeempfängern, die Sach- und Geldbezüge erhalten oder bei Arbeitslosen, die unentgeltlich im Haushalt der Eltern wohnen und daneben nur eine geringe Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Von der Anrechenbarkeit der Sachbezüge zu trennen ist die Frage, ob bei besonders einkommensschwachen Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt ist, weil sie bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als Normalverdienende getroffen werden. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht vgl. etwa OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., §40 Rdn. 24 m.w. Nachw. Dem ist hier das Amtsgericht aber gerecht geworden, indem es mit dem festgesetzten Tagessatz von 5 EUR ein rechnerisches Monatsnettoeinkommen von nur 150 EUR zugrunde gelegt und dabei lediglich 112 EUR monatlich als Wert der vom Angeklagten kostenlos bezogenen Vollverpflegung und Unterkunft angesetzt hat, obwohl der tatsächliche Wert dieses Sachbezuges ersichtlich wesentlich höher ist. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts bei der Festlegung des Tagessatzes ist deshalb als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf dieser Basis sodann erfolgte Bestimmung des Tagessatzes ist rechtsfehlerfrei. Eine Überprüfung der Tagessatzhöhe auf Angemessenheit kann in der Revisionsinstanz nicht erfolgen.