OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.07.2007 - 12 ME 252/07 - asyl.net: M11255
https://www.asyl.net/rsdb/M11255
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AsylVfG § 30 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht die zuvor ergangenen Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise geändert und der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nunmehr versagt hat, beruht die Entscheidung auf § 80 Abs. 7 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (nunmehr) die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht.

Die Antragstellerin meint, die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erscheine auf den vorliegenden Fall sinnwidrig; insbesondere gehe es hier nicht darum, einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, anschließend einen Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern um die Frage, ob die bereits vor der Asylantragstellung vorhandene Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei. Danach unterscheidet das Gesetz indes nicht. Es stellt allein darauf ab, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet unanfechtbar abgelehnt worden ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen ein gesteigertes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht, weil eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens vermutet wird. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht auf § 10 Abs. 2 AufenthG berufen. Diese Vorschrift stellt eine Sonderregelung zu § 10 Abs. 1 AufenthG dar. Danach kann ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Eine Verlängerung ist mithin ungeachtet des eingeleiteten und noch nicht bestandskräftig beendeten Asylverfahrens möglich (vgl. Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 5; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 10 AufenthG Rn. 8). Während also Abs. 2 sicherstellen will, dass auch die Verlängerung während des Asylverfahrens statthaft bleibt, ist diese Vergünstigung nicht mehr gerechtfertigt, wenn bereits feststeht, dass es für die Inanspruchnahme des Asylverfahrens an jeglicher Grundlage fehlt. Darin liegt zugleich der Grund dafür, dass der Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens schlechter gestellt wird als vor diesem Zeitpunkt. Deshalb scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 AufenthG im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus (a. A. offenbar Discher in: GK-AufenthG, Bd. 1, § 10 Rn. 89). Gegen eine solche Anwendung spricht auch die systematische Stellung, in der die Absätze 1 bis 3 des § 10 AufenthG stehen.

Allerdings finden die Sätze 1 und 2 des § 10 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Nach ganz herrschender Auffassung (vgl. dazu nur Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2006 - 11 LA 135/06 - m.w.N., V.n.b.; Discher, a.a.O., Rn. 171 ff.) setzt § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aber einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, so dass ein Anspruch auf Grund einer sog. Ermessensreduzierung auf Null nicht genügt.