VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2007 - 24 CS 07.1355 - asyl.net: M11275
https://www.asyl.net/rsdb/M11275
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Ausweisungsgründe, Drogendelikte
Normen: AufenthG § 54 Nr. 3
Auszüge:

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es voraussichtlich nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Dem Antragsteller kann die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung erscheint rechtmäßig. Der Antragsteller erfüllt sowohl den Tatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG als auch den des § 54 Nr. 3 AufenthG. Die vom Antragsteller vertretene restriktive Auslegung dieser Vorschrift, wonach nur professionelles Handeln mit Betäubungsmitteln bestraft werden sollte, nicht dagegen der Anbau von Marihuana, wie im vorliegenden Fall, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Bei den in Nr. 3 aufgezählten Rauschgiftdelikten ist die Art des Betäubungsmittels gleichgültig. Es kommt darauf an, ob es dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt und die Handlung danach unerlaubt ist.