VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2007 - 23 C 07.30334 - asyl.net: M11291
https://www.asyl.net/rsdb/M11291
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Rechtsmittelbelehrung
Normen: AsylVfG § 80
Auszüge:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 ist entgegen den Darstellungen der dortigen Rechtsmittelbelehrung unstatthaft.

Die Klägerin betreibt nach Stellung eines erneuten Asylantrages (Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG) ein Verwaltungsstreitverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz. Gemäß § 80 AsylVfG ist in allen Streitigkeiten nach diesem Gesetz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren und umfasst daher auch die Beschwerde gegen ablehnende Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (vgl. amtliche Begründung zu § 80 AsylVfG, BT-Drs. 12/2062 S. 42; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNrn. 6 und 10). Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgegebene Rechtslage zu ändern, so dass die unzulässige Beschwerde zu verwerfen ist.