VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2007 - 11 K 2946/07 - asyl.net: M11305
https://www.asyl.net/rsdb/M11305
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Haft, Ermessen, Erlasslage
Normen: AufenthG § 59 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben ist (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), soll ihm die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist und des Zielstaats angedroht werden (§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Einwände gegen die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis stehen der Androhung so wenig entgegen wie Abschiebungsverbote (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG), die ggf. der Abschiebung selbst entgegen gehalten werden können. Bedenken gegen den Zielstaat sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Anders liegt es beim Absehen von einer Ausreisefrist während des Haftaufenthalts entsprechend der früheren Regelung des § 50 Abs. 5 AuslG, nach der es keiner Fristsetzung bedurfte, die Abschiebung aber mindestens eine Woche vorher angekündigt werden sollte. Diese Regelung fehlt nunmehr, jedoch bestimmen "Zusammengefasste Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005" (ZV-AufenthR 2005; Erlass des Innenministeriums v. 21.3.2007, Az. 1310/131) in Abschnitt A Nr. 59.1.2.4: "Eine Fristsetzung soll auch dann nicht erfolgen, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet."

Soll der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), so entfällt zwar die Funktion der Ausreisefrist, die Abschiebung durch "freiwillige" Ausreise zu vermeiden, was ein Abweichen von der Sollvorschrift rechtfertigen kann. Andere Funktionen wie die Regelung der persönlichen Angelegenheiten und insbesondere die Sicherung der Möglichkeit, Abschiebungsverbote geltend zu machen und ausreichenden Rechtsschutz zu erhalten (vgl. Nr. 59.1.1.0 ZV-AufenthR 2005), können aber eine Fristsetzung oder wenigstens die Ankündigung der – ebenfalls als "Ausreise" geltenden – Abschiebung nahelegen oder gebieten. Dem ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn in Umkehrung der Regel des § 59 Abs. 1 AufenthG gemäß Nr. 59.1.2.4 ZV-AufenthR 2005 von der Fristsetzung abgesehen werden soll. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Regierungspräsidium fälschlich und ermessensfehlerhaft (§ 40 VwVfG) annimmt, es gebe eine gesetzliche Ausnahme von der Pflicht zur Fristsetzung (S. 13 des Bescheids), sowie unter "Hinweise" (S. 2) die Abschiebung für den Zeitpunkt der Haftentlassung ankündigt, ohne ein Datum oder eine Frist zwischen Ankündigung und Entlassung zu bestimmen.