Die unentgeltliche Mitarbeit in einem Familienbetrieb führt nicht zu Ansprüchen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80.
Die unentgeltliche Mitarbeit in einem Familienbetrieb führt nicht zu Ansprüchen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist teilweise nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan, teilweise liegt er nicht vor. Die weiter geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. a) Die Beschwerde sieht Klärungsbedarf für die Frage, "ob eine informelle Mitarbeit im Familienbetrieb zum Erwerb der Ansprüche des Art. 6 ARB 1/80 führen kann" (Beschwerdebegründung S. 2 – Abschnitt I). Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine ohne Vergütung geleistete Mitarbeit im Familienbetrieb – wie hier – nicht von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfasst wird. Die Beschwerde selbst sieht nach der von ihr im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des EuGH das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, "dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält" (Beschwerdebegründung S. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt die – nach den von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts – unvergütete Mitarbeit des Klägers in der Spielhalle seiner Ehefrau nicht. Denn er hat hierfür keinen Lohn erhalten; von seiner Ehefrau wurden ihm auch nicht andere Leistungen, die über den ehelichen Unterhalt hinausgehen, gewährt (UA S. 9). Entgegen der Auffassung der Beschwerde widerspricht es der Rechtsprechung des EuGH, "innerfamiliäre Unterhaltsleistungen als Entlohnung" anzusehen (vgl. Beschwerdebegründung S. 3 unten). Zwar kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Höhe der Produktivität des Betroffenen, die Höhe der Vergütung oder die Herkunft der Mittel an. Aber auch besonders gestaltete Beschäftigungsverhältnisse müssen die Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen, nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung für die erbrachte Leistung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-456/02, Trojani - InfAuslR 2004, 417 Rn. 15 - 22 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Ehefrau hat im streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Kläger nur Unterhaltsleistungen erbracht; diese stehen in keiner Abhängigkeit von seiner Mitarbeit in der Spielhalle. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers aufgrund der "letztlich eigenverantwortlichen Führung des Spielhallenbetriebs" eher als selbständig eingeordnet und nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 (UA S. 10).
f) Die Beschwerde ist der Meinung, der Kläger könne sich auf den erhöhten Ausweisungsschutz für langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG berufen, auch ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu sein, und wendet sich gegen die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 12 f.).
Im Übrigen ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, dass die Erteilung der in Art. 8 vorgesehenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG konstitutiv ist für die daraus ableitbare Rechtsstellung, insbesondere auch für den erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12. Denn bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, der die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten regelt, lässt sich entnehmen, dass ein Drittstaatsangehöriger erst dann den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt, wenn ihm auf seinen Antrag hin eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG erteilt wird ("Um die Rechtsstellung ... zu erlangen"). Auch aus der Begründung der EG-Kommission ergibt sich, dass die Ausstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung rechtsbegründend im Hinblick auf den Status wirken soll (so Begründung der Kommission zum Entwurf der Daueraufenthaltsrichtlinie - KOM (2001) 127 endgültig, Seite 19).
3. Die Beschwerde sieht einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht europarechtliche Zweifelsfragen nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Satz 3 EG vorgelegt habe. Im Hinblick auf die nicht zugelassene Revision sei das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht und als solches zur Vorlage verpflichtet gewesen. Ein Verfahrensverstoß ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Satz 3 EG bestand nicht, da die Entscheidung des Berufungsgerichts noch mit einem Rechtsmittel, nämlich der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision anfechtbar war (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Mai 1990 BVerwG - 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7 m.w.N.).