Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abschiebungskosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. 67 AufenthG. Obwohl hinsichtlich der allgemeinen und grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers keine Bedenken bestehen und auch die Beklagte befugt ist, alle insoweit entstandenen Kosten, auch solche der Beigeladenen, in eigenem Namen gelten zu machen (unten 1.), so umfassen die vom Kläger zu erstattenden Kosten doch nicht diejenigen, die dadurch entstanden sind, dass er auf dem Heimflug durch Beamte der Beigeladenen begleitet wurde (unten 2.).
2. Jedoch umfasst die Erstattungspflicht des Klägers nicht auch die hier allein streitigen Kosten seiner amtlichen Begleitung während des Fluges, da diese nicht erforderlich war (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Selbst wenn der Beklagten und der Beigeladenen – denen das Gesetz insoweit kein Ermessen einräumt – in Bezug auf die Einschätzung dieser Erforderlichkeit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Prognosespielraum (vgl. z. B. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993, BVerwGE 92, 147 ff., Juris Rn. 10) zu gewähren sein sollte, ist dieser doch hier dadurch überschritten, dass der Annahme der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung eine völlig unzureichende Tatsachenermittlung zugrunde lag, auf der die Fehleinschätzung beruhte. Offen kann hier deshalb bleiben, ob die mit insgesamt über 12.000 EUR ungewöhnliche Höhe der Erstattungsforderung der Beklagten nicht auch Anlass gegeben hätte, unter Annahme eines atypischen Sonderfalls im Ermessenswege von einer Erstattung (teilweise) Abstand zu nehmen, wenigstens aber eine Ermessensentscheidung zu dieser Frage zu treffen (vgl. dazu neuestens OVG Hamburg, Beschluss vom 21.6.2007, 4 Bf 56/06.Z).
Eine amtliche Begleitung bis in das Heimatland – insbesondere durch Beamte der Beigeladenen – kann zum einen erforderlich sein, um eine erfolgreiche Abschiebung zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001, NVwZ-RR 2002, 69 f., Juris Rn. 7), indem durch die Begleiter sichergestellt wird, dass der abzuschiebende Ausländer auch tatsächlich sein Reiseziel erreicht und nicht vorher – insbesondere beim Umsteigen – die Flucht ergreift oder auf andere Weise versucht, einer Rückführung zu entgehen, so im Extremfall sogar durch Geiselnahme oder Flugzeugentführung. Zum anderen kann die Begleitung zur Gefahrenabwehr erforderlich sein, und zwar sowohl in Bezug auf eine Fremd- als auch eine Selbstgefährdung durch den Ausländer, wobei eine Fremdgefährdung nicht nur durch Gefahren für andere Passagiere, die Besatzung des Flugzeugs und Begleitpersonen, sondern auch für das Flugzeug selbst und die Sicherheit des Luftverkehrs drohen kann (VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 33). Dabei ist bei der Beurteilung einer Gefährdung in erster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Rückführung in sein Heimatland abzustellen (OVG Hamburg, Urteil vom 7.10.1998, Bf V 45/96, Juris Rn.42 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 33). Je weniger der Ausländer seine Abschiebung akzeptiert, desto höher ist die von ihm drohende Gefährdung einzuschätzen. Erst wenn auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verhaltens des Ausländers im Zusammenhang mit der Abschiebung festgestellt wurde, dass Widerstand gegen die Rückführung droht, ist auf der Grundlage begangener Straftaten und anderer geeigneter Erkenntnisse zu ermitteln, ob dieser Widerstand eine Begleitung während des Fluges erfordert. Lässt das bisherige Verhalten nicht darauf schließen, dass sich der Ausländer auch noch während der Reise der Abschiebung widersetzen wird, kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine Begleitung erforderlich sein, zum Beispiel dann, wenn aufgrund seiner speziellen psychischen Disposition nicht auszuschließen ist, dass er im Flugzeug gefährliche Handlungen begehen könnte (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 37).
Hier spricht schon nichts dafür, dass sich der Kläger der Abschiebung widersetzen würde, da sein Auftreten zunehmend rechtlich korrekt geworden war und er sich mit seiner Abschiebung offensichtlich abgefunden hatte, weil er auf eine baldige Rückkehr wegen Familienzusammenführung baute. Jedenfalls ist der Kläger, der bis zuletzt bei seiner Partnerin und dem Baby gelebt hatte, am Abschiebungstag freiwillig auf dem Flughafen erschienen und hat sich der Abschiebung gestellt, obwohl ihm ein Untertauchen leicht möglich gewesen wäre. Dass unter diesen Voraussetzungen zu befürchten war, dass er während der Reise in sein Heimatland – zum Beispiel beim Umsteigen in Amsterdam – die Flucht ergreift oder aber zur Vermeidung einer Rückführung den Luftverkehr oder andere Menschen gefährdet, ist völlig unwahrscheinlich.
Eine vom Kläger ausgehende Gefährdung während der Rückreise folgt überdies auch nicht aus seinem sonstigen Vorverhalten, insbesondere nicht aus seinen strafrechtlichen Auffälligkeiten. Insoweit ist die gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG für die Durchführung der Rückführung von Ausländern zuständige Beigeladene, die offenbar hinsichtlich des Klägers über keine konkreten eigenen Erkenntnisse verfügte, einer durchaus vermeidbaren Fehleinschätzung der Beklagten aufgesessen, die diese, aber nicht der Kläger zu verantworten hat. Denn weder das von der Beklagten im Rückführungsersuchen als Begründung für eine amtliche Begleitung angeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Zusammenhang mit einem Vorfall am 11. April 2004 noch die damit nicht in Zusammenhang stehende, erst im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten zur Begründung nachgeschobene strafrechtliche Verurteilung des Klägers vom 24. Januar 2005 vermögen die Erforderlichkeit der amtlichen Begleitung des Klägers bei der Abschiebung zu begründen. Insoweit darf die Beklagte nicht lediglich auf registrierte Verurteilungen oder sogar nur eingestellte Ermittlungsverfahren zurückgreifen, sondern muss, wenn sich hieraus eine Gewaltbereitschaft des Ausländers nicht offensichtlich ergibt, sich mit den konkreten Tatvorwürfen auseinandersetzen, um eine möglichst zutreffende Prognose des Verhaltens des Ausländers bei der Rückführung treffen zu können (vgl. entsprechend VG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2006, 8 E 1402/05, Juris Rn. 32). Eine solche Amtsermittlung im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer amtlichen Begleitung verlangt nicht nur der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine unnötige Belastung des erstattungspflichtigen Ausländers mit den zum Teil sehr hohen Abschiebungskosten verbietet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.6.2007, 4 Bf 56/06.Z), sondern auch der Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Handelns der Verwaltung, die unnötige Ausgaben zu Lasten der Steuerzahler vermeiden soll.
Das im Rückführungsersuchen der Beklagten an die Beigeladene vom 30. Juni 2005 unter Nr. 1 der Sicherheitsfragen angeführte Ermittlungsverfahren (Az. 035/1K/0247397/2004) ist gänzlich ungeeignet, die streitige Begleitung als erforderlich erscheinen zu lassen. Denn es wurde bereits am 27. Mai 2004 nach § 153 StPO eingestellt.