Nach § 178 Abs. 1 ZPO ist es für eine Ersatzzustellung nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftsunterkünften den Empfänger auf seinem Zimmer anzutreffen versucht, sondern es genügt, wenn er ihn im allgemein zugänglichen Teil nicht angetroffen hat.
Nach § 178 Abs. 1 ZPO ist es für eine Ersatzzustellung nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftsunterkünften den Empfänger auf seinem Zimmer anzutreffen versucht, sondern es genügt, wenn er ihn im allgemein zugänglichen Teil nicht angetroffen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Der gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg. Das Klageverfahren ist durch den Gerichtsbescheid der Kammer vom 9. Juni 2006 beendet worden. Der Antrag ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Es kann offen bleiben, ob der Gerichtsbescheid dem Kläger mit der Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft am 14. Juni 2006 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt worden ist. Danach kann im Falle von Personen, die einer Gemeinschaftseinrichtung wohnen und nicht angetroffen werden, das Schriftstück dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Die Frage der Wirksamkeit dieser Ersatzzustellung hängt allein davon ab, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich gewohnt hat. Die übrigen Voraussetzungen dieser Ersatzzustellung sind gegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller den Kläger an diesem Tag nicht in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Postzusteller den Adressaten im allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Nach der Neufassung der Vorschriften über die Ersatzzustellung in § 178 Abs. 1 ZPO – zuvor § 181 Abs. 2 ZPO a. F. – ist es nach dessen Wortlaut nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftseinrichtungen den Adressaten in seiner Wohnung, d.h. seinem Zimmer aufsucht, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2006, - A 9 S 776/06 -, AuAS 2006 S. 215; a.A. VG München, Beschluss vom 19. März 2007 - M 23 S 07.60027 -, AuAS 2007 S. 105 unter Bezugnahme u.a. auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1999 - A 9 S 8/99 -, DÖV 1999, 437, die noch zur Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO a. F. erfolgte.
Die Postzustellungsurkunde begründet im Übrigen hinsichtlich der darin bekundeten Tatsachen als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, vgl. § 418 Abs. 1 i. V. m. § 178 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Kläger ist der darin bezeugten Tatsache, dass er von dem Zusteller in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen worden ist, weder schlüssig entgegengetreten noch hat er einen Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) angetreten.
Nach den glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen V. G. ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung gar nicht tatsächlich in der Gemeinschaftseinrichtung gewohnt hat. Ob die Ersatzzustellung dennoch etwa unter dem Gesichtspunkt eines von dem Kläger zurechenbaren gesetzten Rechtsscheins – insoweit war der Kläger weiterhin noch in der Gemeinschaftsunterkunft gemeldet und hat einen anderen Aufenthaltsort (z.B. Besuch, etc.) nicht mitgeteilt, und ist auch bereits zuvor nach längeren Abwesenheitszeiten wieder in der Gemeinschaftseinrichtung erschienen – vgl. zu dieser Problematik auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Februar 2007, § 10 Rz. 89 ff und 237, kann dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger der Gerichtsbescheid mangels tatsächlichen Wohnens nicht im Wege der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wirksam zugestellt werden konnte, gilt der Gerichtsbescheid letztlich mit der Aufgabe zur Post am 12. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als bewirkt (sog. Zustellungsfiktion), da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt weder einen Bevollmächtigten noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hatte und die oben genannte Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft die zuletzt bekannte Anschrift des Klägers war.