VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2007 - 1 K 1637/07 - asyl.net: M11334
https://www.asyl.net/rsdb/M11334
Leitsatz:

Die Ausländerbehörde darf die Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung eines Bundesamtsbescheids nicht um weitere Staaten ergänzen.

 

Schlagwörter: Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, abgelehnte Asylbewerber, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Bundesamt, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Die Ausländerbehörde darf die Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung eines Bundesamtsbescheids nicht um weitere Staaten ergänzen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der (sachdienlich dahin auszulegende) Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn aus dem Bundesgebiet abzuschieben, ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch dergestalt, dass der Antragsgegner von Abschiebemaßnahmen gegen ihn Abstand nimmt, glaubhaft gemacht, da es an einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bezüglich Tunesiens als Zielstaat der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung fehlt.

Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. In dieser soll gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 = InfAuslR 2002, 284 = NVwZ 2002, 855) keinen Regelungscharakter. Die gegen den Antragsteller ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes bezieht sich auf Algerien, eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes hinsichtlich Tunesien als Zielstaates ist (bislang) nicht ergangen, vielmehr hält sich der Antragsgegner aufgrund des Hinweises in der Abschiebungsandrohung vom 01.09.1998 für befugt, diese dahin zu konkretisieren, dass er ihn nach Tunesien abschiebt. Eine solche Befugnis steht dem Antragsgegner indes nicht zu. Mit der herrschenden Meinung (vgl. Hailbronner-Roth, § 34 AsylVfG Rdnr. 69 f. m. w. N.; offen gelassen vom BVerwG: vgl. Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 349 = InfAuslR 2001, 46) ist die erkennende Kammer (a. A.: 4. Kammer, Urteil vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 - AuAS 2006, 190 = InfAuslR 2006, 434) der Auffassung, dass nicht die Ausländerbehörde, sondern allein das Bundesamt berechtigt ist, seine Abschiebungsandrohung vor der Abschiebung durch die Aufnahme des endgültigen Zielstaates zu ergänzen. Denn im Bereich des Asylverfahrensgesetzes muss der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde Rechnung getragen werden. Die Zuständigkeit des Bundesamtes erstreckt sich gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2–5 und 7 AufenthG. Die Ausländerbehörde muss sich indes darauf beschränken, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Da das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht losgelöst von der Frage des konkreten Zielstaates beurteilt werden kann, allein das Bundesamt für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zuständig ist und die Zielstaatskonkretisierung eine derartige Prüfung bezogen auf die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2–5, 7 AufenthG voraussetzt, muss sich die Kompetenz des Bundesamtes auch auf die Konkretisierung des Zielstaates beziehen, auch wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist.