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VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 18.06.2007 - W 7 K 06.30335 - asyl.net: M11342
https://www.asyl.net/rsdb/M11342
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Klagefrist, Fristen, Zustellung, Ersatzzustellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Gemeinschaftsunterkünfte, Aserbaidschan, Oppositionelle, Mitglieder, Volksfront
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat die Klagefrist versäumt und ihm stehen keine Wiedereinsetzungsgründe zur Seite.

I. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 84 f. der BA-Akte) wurde der angegriffene Bescheid dem Kläger am 8. August 2006 über einen zum Empfang ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) zugestellt. Die Klagefrist von zwei Wochen gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid endete mit Ablauf des 22. August 2006 (§ 74 Abs. 1 AsylVfG; § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 181 Abs. 2 1. Fall BGB).

Der Kläger kann sich auch nicht auf Wiedereinsetzungsgründe berufen. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar kann einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht entgegengehalten werden, wenn die Säumnis auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht und der Ausländer im Übrigen die Sorgfaltspflicht in derWahrnehmung seiner Rechte beachtet hat (vgl. BVerfG v. 19.04.1995, NVwZRR

1996, 120). Vorliegend hat jedoch der Kläger nicht glaubhaft gemacht, seine Sorgfaltspflichten beachtet zu haben. Er hat sich nach eigenen Angaben innerhalb des Zeitraumes vom 8. bis 28. August 2006 in der Gemeinschaftsunterkunft nur an drei Tagen nach Post erkundigt. Der Kläger war somit nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten.

II. Wäre die Klage zulässig, wäre sie unbegründet, denn nach Überzeugung des Gerichts muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, auch Abschiebungsverbote bestehen nicht.

Einfache Mitglieder der "Volksfront" werden wegen der Mitgliedschaft in der Partei nicht verfolgt, zumal es sich um eine legale Oppositionspartei handelt. Der Umstand, dass der Kläger jeweils gegen Bestechungsgeld freigelassen worden sein will, zeigt, dass er in Aserbaidschan nicht politisch verfolgt wird.