VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 - 4 K 2001/07.A - asyl.net: M11344
https://www.asyl.net/rsdb/M11344
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Antragsfiktion, in Deutschland geborene Kinder, Verzicht, Asylverfahren, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, offensichtlich unbegründet
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 34; AsylVfG § 38 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

1. Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1.2. Das Asylverfahren war durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Schreiben vom 13. April 2007 beendet. Es handelte sich um einen Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG. Dies war durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift klargestellt. Der Verzicht erfasste nicht nur das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte, sondern auch dasjenige auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 13 Abs. 2 AsylVfG).

3. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Mit der Einstellung des Verfahrens als der hier gegebenen Entscheidung über den Asylantrag (§ 32 AsylVfG) hatte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Abschiebung war schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen, § 59 Abs. 1 AufenthG. Zu Recht hat das Bundesamt auch die Ausreisefrist auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens bestimmt. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die hier gegebene Fallkonstellation des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gehört zu den "sonstigen Fällen" im Sinne der Vorschrift, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Vorrangige andere Bestimmungen sind nicht einschlägig. Insbesondere liegt kein Fall der Rücknahme des Asylantrages nach § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Da das Gesetz bewusst zwischen Verzicht und Rücknahme unterscheidet, ist es ausgeschlossen, den Verzicht so zu behandeln wie die Rücknahme des Asylantrages. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG gelten in diesen Fällen nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -; Urteile vom 24. Januar 2006 - 1 K 5138/05.A -, vom 17. März 2006 - 13 K 4399/05.A (m.w.Nachw. auch zur Gegenauffassung), vom 18. September 2006 - 18 K 1736/06.A - und vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -).

Trotz der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der richtigen Frist war die Klage auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, denn es ist offensichtlich, dass die Klägerin durch die Monatsfrist gegenüber der anderenfalls in Betracht kommenden Wochenfrist nicht beschwert ist.

4. Die Tenorierung des angefochtenen Bescheides ist allerdings fehlerhaft. Das Bundesamt hätte richtigerweise das Asylverfahren einstellen müssen, anstatt negativ in der Sache zu entscheiden. Auch dadurch ist die Klägerin aber offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Änderung ihres rechtlichen Status ist mit dem unrichtigen Ausspruch nicht verbunden. Insbesondere wird ein von ihr gestellter weiterer Asylantrag in jedem Fall als Folgeantrag behandelt werden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).