OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.06.2007 - 10 PA 65/07 - asyl.net: M11345
https://www.asyl.net/rsdb/M11345
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Visum nach Einreise, Zumutbarkeit, Schutz von Ehe und Familie, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Roma, Kosovo, Serbien
Normen: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint.

Des Weiteren kann dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch deshalb nicht erteilt werden, weil er in das Bundesgebiet nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Ausnahmetatbestände liegen beim Kläger nicht vor. Zunächst besteht aus den o.a. Gründen kein unmittelbar gesetzlicher Anspruch des Klägers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hierbei genügt es nicht, dass dem Ausländer ein Aufenthaltstitel im Ermessenswege zu erteilen ist und dabei das Ermessen der Ausländerbehörde derart eingeschränkt ist, dass eine andere Entscheidung als die Erteilung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 7 S 32.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 210/06 -, juris; Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage 2005 -, § 5 AufenthG Rdnr. 60). Zum anderen lässt sich nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht feststellen, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Im Hinblick hierauf macht er geltend, bei Beachtung des Art. 6 GG sei von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen. Dieser Einwand rechtfertigt jedoch eine andere Entscheidung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, ZAR 2006, 413). Es ist für den Kläger nicht unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Hierauf bezogen könnte in Betracht kommen, dass im Lichte des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG und der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar ist, selbst eine nur vorübergehende Trennung der Eheleute nicht zumutbar erscheint. Der Kläger hat solche Umstände aber nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger und die Beigeladene die Ehe geschlossen haben, begründet eine Unzumutbarkeit nicht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2006 - 24 C 06.402 -, juris). Vielmehr ist auf die konkreten Auswirkungen für den Kläger abzustellen, die mit dem Nachholen des Visumverfahrens verbunden sind. Solche konkreten Folgen legt der Kläger jedoch nicht dar. Der Senat erachtet die mit dem Nachholen des Visumverfahrens bedingte räumliche Trennung der Eheleute schon deshalb als zumutbar, weil der Kläger und die Beigeladene seit ihrer Eheschließung und damit seit mehreren Jahren räumlich getrennt leben.