Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVfG vorliegen.
Das vorliegende Folgeverfahren begründet der Kläger im wesentlichen mit seiner Zugehörigkeit zur "Arbeiterkommunistischen Partei" – AKP –, sowie mit seiner exilpolitischen Betätigung für diese Partei in Deutschland.
1. Soweit der Kläger mit dem vorliegenden Folgeantrag fortgesetzte exilpolitische Tätigkeiten geltend macht, sind diese nicht qualitativ dergestalt, dass damit gegenüber den im Erstverfahren vorgetragenen Tätigkeiten nunmehr die Schwelle der Asylerheblichkeit überschreiten würde, mit der Folge, dass eine politische Verfolgung des Klägers nach § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre.
In ständiger Rechtsprechung geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25.9.1991 - 19 BZ 89.30032, Urteil vom 18.7.2001 - 19 B 96.35762, Urteil vom 16.1.2002, - 19 B 97.30598 u.a.) sowie andere Obergerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02; VGH Kassel vom 23.1.2005 - 11 UE 3311/04 A) davon aus, dass die Exilszene in Deutschland zwar vom iranischen Geheimdienst überwacht wird, es angesichts der Vielzahl von Iranern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, jedoch ausgeschlossen erscheint, dass jeder Iraner hier beobachtet bzw. insbesondere, dass er auch identifiziert wird. Auch den iranischen Stellen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und diese hierzu Asylverfahren betreiben, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird. Allein die Teilnahme an Massenveranstaltungen oder damit verbundene untergeordnete Tätigkeiten, wie sie von den Exilorganisationen erwartet werden, führen deshalb nicht zwingend zu einer Überwachung bzw. Identifizierung der Betreffenden oder gar zu einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Dies kann bei vernünftiger Betrachtung der auch allgemeinkundigen Verhältnisse der persischen Exilszene in der Bundesrepublik nur bei solchen Immigranten angenommen werden, die bei ihren Aktivitäten besonders hervortreten und deren Gesamtverhalten sie den iranischen Stellen als ernsthafte auf die Verhältnisse im Iran einwirkende Regimegegner erscheinen lassen. Die Frage, ob sich ein Asylsuchender persönlich exponiert hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei die Ernsthaftigkeit der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der exilpolitischen Betätigung von Bedeutung sind, aber auch andere Kriterien Berücksichtigung finden können.
Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht und hält an diesem Maßstab auch angesichts der aktuellen Auskunftslage, wie sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, fest.
Wenn der Kläger nach Abschluss des Asylerstverfahrens seine exilpolitischen Tätigkeiten fortsetzte, so kann dennoch ein Asylfolgeantrag nicht allein aufgrund des Anzahl der Tätigkeiten erfolgversprechend sein. Die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten führt nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität. Gerade der, der mehrmals über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er "dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime ausgeht.
Nach der Auskunftslage (z. B. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 31.1.2000 an VG Schleswig, vom 5. 10. 2005 an VG Ansbach) ist auch den iranischen Behörden bekannt, dass Artikel in Exilzeitschriften zuförderst der Förderung der europäischen Asylverfahren zu dienen bestimmt sind.