BlueSky

VG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 14.06.2007 - 2 K 2168/04.A - asyl.net: M11353
https://www.asyl.net/rsdb/M11353
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Anerkennungsrichtlinie, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt, Altfälle, Drei-Monats-Frist, Verschulden, Prozessbevollmächtigte
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 3
Auszüge:

5. Soweit die Kläger sich im gerichtlichen Verfahren auf die Qualifikationsrichtlinie – Richtlinie 2004/83 des Rates der EU vom 29.04.2004 (Abl. L 304/12 vom 30.09.2004) – berufen haben, folgt daraus für sie keine veränderte Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

Es ist sehr zweifelhaft, ob diese Richtlinie bei Verfahren auf Flüchtlingsanerkennung Anwendung findet, bei denen der Antrag auf Schutzgewährung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie im Oktober 2004 – wie hier – gestellt wurde (verneinend für den Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, bei denen der Antrag auf Schutzgewährung vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden ist: BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2006 - 1 B 235.06 - und vom 29.03.2007 - 1 B 104/06; VGH München, Beschluss vom 28.03.2007 - 13a B 07.30002).

Wenn bei Aberkennungsverfahren nach Art. 14 Qualifikationsrichtlinie diese nicht bei Anträgen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind, spricht einiges dafür, dass dieses in gleicher Weise im Hinblick auf Anerkennungsverfahren gilt. Denn sonst ergäbe sich die Ungereimtheit, dass günstigere Regelungen der Qualifikationsrichtlinie bei Anträgen auf Schutzgewährung, die schon von ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, bei einem laufenden Asylverfahren im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung möglicherweise ausschlaggebend zu berücksichtigen wären, bei einem späteren Aberkennungsverfahren aber nicht. Diesen Widerspruch gibt es aber nicht, wenn die Qualifikationsrichtlinie sowohl hinsichtlich der Anerkennung wie der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bei Anträgen anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind.

Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ist das neue Recht seinerseits aber bei bestimmten Konstellationen nicht anwendbar – hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie für Anträge vor ihrem Inkrafttreten –, dann kann es auch nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als zugunsten der Asylbewerber zu berücksichtigendes Recht einbezogen werden.

Dieses bedarf hier keiner weitergehenden Ausführungen. Denn wird gleichwohl die Anwendung der Qualifikationsrichtlinie auf das Verfahren der Kläger bejaht, so folgt weder aus ihrem Vortrag noch aus dem vorliegenden Sachverhalt, in welcher Beziehung sich diese Richtlinie zugunsten ihres im Klageverfahren geltend gemachten Begehrens ausgewirkt haben soll. Ihr Vortrag im gerichtlichen Verfahren erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zum Inhalt der Qualifikationsrichtlinie, ohne konkret einen Bezug zum Verfahren der Kläger herzustellen. Dieses wäre aber im Folgeverfahren von ihnen substanziiert vorzutragen gewesen.

Schließlich dürfte hinsichtlich des Berufens auf die Qualifikationsrichtlinie als nachträglicher Wiederaufgreifensgrund die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sein. Diese Richtlinie ist schon im Oktober 2004 in Kraft getreten, von ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit in Deutschland kann nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) ausgegangen werden. Die in Asylverfahren versierten Prozessbevollmächtigten der Kläger werden hiervon Kenntnis gehabt haben. Die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen. Die Kläger haben sich erst mit am 07.06.2007 eingegangenem Schriftsatz und damit deutlich nach Ablauf der drei Monate auf diese Richtlinie berufen.