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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2007 - 4 K 2539/07 - asyl.net: M11386
https://www.asyl.net/rsdb/M11386
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Befristung, Verlängerung, Ermessen, Zukunftsprognose
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 26 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist auch begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger nur um ein halbes Jahr ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, denn diese Entscheidung erging ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), so dass das Landratsamt zur Neubescheidung zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 AufenthG; danach hat sie Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das Maß der Befristung richtet sich nach § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens 6 Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Vorschrift regelt lediglich Höchstfristen für die Bemessung der Verlängerung und stellt das Maß der Verlängerung ins Ermessen der Ausländerbehörde. Der Klägerin zu 1 wurde zunächst die Aufenthaltserlaubnis (als frühere Aufenthaltsbefugnis) für 2 Jahre erteilt und zweimal um je 2 Jahre verlängert. Von daher bedurfte es besonderer Umstände für die Ausländerbehörde, um eine kürzere Frist für die Verlängerung zu wählen. Solche Umstände sind grundsätzlich darin zu sehen, dass die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1 vom Bundesamt widerrufen worden ist. Das Landratsamt nahm dies zum Anlass, sein Ermessen im Sinne einer Verlängerung nur um ein halbes Jahr auszuüben. Dabei ist grundsätzlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das stärkere Recht, nämlich – wie im Falle der Klägerin zu 1 – eine Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Abs. 2 AufenthG, auch zu einer längeren Bemessung der Dauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis führen soll. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Bemessung der Verlängerung mit einem halben Jahr zu kurz gewählt worden ist. Zum fraglichen Zeitpunkt war nämlich in die Ermessenserwägungen einzustellen, wie lange das Widerrufsverfahren der Klägerin zu 1 noch dauern werde, d. h. es war eine Prognose anzustellen. Im Oktober 2006 war noch nicht einmal über den Zulassungsantrag des Bundesamts entschieden; dies ist erst seit 16.01.2007 der Fall, ohne dass sich eine Entscheidung durch den VGH Baden-Württemberg bisher abzeichnet. Eine derartige Entwicklung war im Oktober 2006 auch schon erkennbar: Entweder würde der Zulassungsantrag vom VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit der Daueraufenthalt der Kläger unangefochten fortgesetzt oder es würde eine Zulassung der Berufung erfolgen, an die sich dann noch das Berufungsverfahren anschließen würde. Dass dieses innerhalb eines halben Jahres zum Abschluss gebracht werden könnte, war äußerst unwahrscheinlich. Die Frist von einem halben Jahr ist daher zu kurz bemessen. Allerdings spricht im Rahmen der Prognose auch nichts dafür, dass gerade die von der Klägerin zu 1 zunächst beantragte Frist von 2 Jahren zu wählen gewesen wäre. Vielmehr dürfte die richtige Fristbemessung zwischen diesen beiden Zeiträumen liegen. Die Verlängerung jeweils um ein halbes Jahr ist für die Klägerin auch nicht ohne Nachteil, wie sie in der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche überzeugend