VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 16.05.2007 - Au 7 E 07.30121 - asyl.net: M11395
https://www.asyl.net/rsdb/M11395
Leitsatz:
Schlagwörter: Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Familienabschiebungsschutz, Zuwanderungsgesetz, Minderjährige, Beurteilungszeitpunkt
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AsylVfG § 26 Abs. 4; AsylVfG § 26 Abs. 2
Auszüge:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur eingeleitet bzw. durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihm im Rahmen der Gewährung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Asylfolgeantrags auf eine Änderung der Rechtslage, nämlich die durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 AsylVfG erhalten die Kinder des Stammberechtigten, bei dem unanfechtbar die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt sind, dann Familienabschiebungsschutz, wenn sie "im Zeitpunkt der Antragstellung" minderjährig und ledig sind. Im Folgeantragsverfahren – wie im vorliegenden Fall – ist dabei grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrensleitenden Antrag abzustellen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der Grundsatz, wonach es für das Vorliegen der Minderjährigkeit nicht auf einen früher gestellten Antrag ankommt, nur in begrenztem Umfang Ausnahmen verträgt und insoweit eine enge Auslegung zur erfolgen hat. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Die Regelung, nach der auch volljährige Kinder eines Asylberechtigten noch in den Genuss des Familienasyls kommen können, sofern sie bei der Antragstellung minderjährig waren, soll verhindern, dass sich eine etwaige längere Verfahrensdauer für die Kinder nachteilig auswirkt. Hingegen hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt, dass – ggf. seit längerem – volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens sollen verlangen können (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1996 - 9 C 92.95 -, BVerwGE 101, 341, ausdrücklich bestätigt durch Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 10.02 -, InfAuslR 2003, 215). Die gegenteilige Annahme würde zur Wiederaufnahme zahlreicher, unter Umständen schon vor Jahren abgeschlossener Asylverfahren von Familienangehörigen eines Asylberechtigten, die inzwischen längst volljährig und/oder verheiratet sind, führen können. Derartige weitreichende Wirkungen hätten jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürft. Dieses restriktive Verständnis des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG entspricht auch dem Sinn und Zweck des Familienasyls bzw. Familienabschiebungsschutzes. Es dient dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen ledigen Kindern bestehenden Kernfamilie im Hinblick auf das besonders ausgeprägte Näheverhältnis dieses Personenkreises. Zwar endet die familiäre Verbundenheit nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, doch trägt die Beschränkung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf bei Antragstellung minderjährige Kinder deren besonderer Schutzbedürftigkeit Rechnung, die mit dem Eintritt der Volljährigkeit und der damit einhergehenden Selbständigkeit abnimmt oder ganz entfällt. Das ausnahmsweise Abstellen auf den ersten Asylantrag und nicht auf den Folgeantrag ist damit nur dann geboten, wenn Kinder eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ihre Folgeanträge allein aufgrund der Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002, a.a.O.). Eine vergleichbare Interessenlage, die es gebieten könnte, auch in den Fällen der vorliegenden Art auf den Zeitpunkt des Erstantrages abzustellen, ist hier nicht gegeben:

Der am 2. Dezember 1984 geborene Kläger war zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 18. April 2007 bereits volljährig.