OVG Berlin-Brandenburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2007 - 3 S 23.07 - asyl.net: M11425
https://www.asyl.net/rsdb/M11425
Leitsatz:
Schlagwörter: Duldung, örtliche Zuständigkeit, Aufenthaltsgestattung, räumliche Beschränkung, Asylgesuch, Asylantrag, Fortgeltung, Erlöschen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; AsylVfG § 56 Abs. 1; AsylVfG § 12 Abs. 1; AsylVfG § 55 Abs. 1; AsylVfG § 67 Abs. 1 Nr. 2; AsylVfG § 20 Abs. 1; VwGO § 123
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, bleibt dies ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch verneint, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung einer Duldung fehle.

Die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG knüpft an das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung an. Diese Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes bereits mit einem Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylVfG, wie sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ("... um Asyl nachsucht") ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, NVwZ-RR 1998, 264). Der Gesetzgeber macht das Entstehen der Aufenthaltsgestattung – anders als in der Vorgängerregelung des AsylVfG 1991 – nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 AsylVfG abhängig.

Die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung durch § 56 Abs. 1 AsylVfG besteht nicht erst für die Zeit ab der Stellung des Asylantrages nach § 14 AsylVfG. Vielmehr ist der Aufenthalt des Antragstellers infolge der Anbringung seines Asylgesuchs bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf und der von dieser daraufhin mit der "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" erlassenen Weiterleitungs- und Meldeanordnung auf den Bezirk der für die Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 -, juris, Rdnr. 10, 12).

Die so begründete räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass er die Weiterleitungs- und Meldeanordnung – wie er selbst einräumt – entgegen seiner Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 AsylVfG nicht befolgt und sich nicht bei der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung gemeldet hat. Zwar ist die – durch die Anbringung des Asylgesuchs begründete – gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erloschen, weil der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, keinen Asylantrag gestellt hat. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben jedoch räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden.