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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2007 - 9 A 3203/06.A - asyl.net: M11430
https://www.asyl.net/rsdb/M11430
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosten, Kostenrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1;
Auszüge:

Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn – wie hier – der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.