VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.04.2007 - AN 16 M 07.30300 - asyl.net: M11441
https://www.asyl.net/rsdb/M11441
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosten, Kostenrecht, Streitwert, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Rechtsanwaltsgebühren, Anwaltskosten, Fahrtkosten, Rechtsanwälte, Vertrauensverhältnis, posttraumatische Belastungsstörung
Normen: RVG § 30 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 1
Auszüge:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2007 ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und zum Teil begründet.

Soweit die Erstattung der durch die Beauftragung eines auswärtigen im Vergleich zur Beauftragung eines ortsnahen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten geltend gemacht wird, ist die Erinnerung im vorliegenden Fall begründet.

Die generelle Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.7.2006, KommalPraxis BY 2006, 434; BayVGH, Beschluss vom 23.5.1984, BayVBl 1985, 28). Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Kanzlei weder in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsorts der ihn beauftragenden Partei noch in der Nähe des angerufenen Gerichts sind in der Regel nicht erstattungsfähig (BayVGH B. v. 27.7.06, a.a.O.). Die Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin befindet sich in ..., folglich weder in der Nähe des Wohnortes der Klägerin, der sich in ... befindet, noch im Gerichtsbezirk.

Ausnahmsweise kann es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aber notwendig sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der weder am Wohnsitz des Beteiligten noch am Gerichtssitz tätig ist; das kommt in Betracht, wenn die Prozessführung Spezialkenntnisse im materiellen Recht verlangt oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem auswärtigen Anwalt besteht, etwa weil dieser den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ein Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis unzumutbar erscheint (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 97 zu § 162; Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 9 zu § 162; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 11 zu § 162).

In welchem Umfang nach diesen Maßstäben Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.91, NVwZ-RR 1991, 448 und B.v. 28.2.95, NVwZ-RR 1996, 238; VG Würzburg, B.v. 20.12.02, W 4 K 99.30312).

Bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles hält das Gericht den Ansatz der geltend gemachten Reisekosten und des Abwesenheits- bzw. Tagegeldes hier für gerechtfertigt. Die Bevollmächtigte der Klägerin war bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt erkennbar und nachhaltig für die Klägerin tätig geworden; sie vertrat die Klägerin auch im Rahmen des Klageverfahrens (Asylfolgeantrag), nachdem diese im Jahre 2002 nach einem Aufenthalt im Kosovo geltend machte, dort missbraucht worden zu sein. Die Bevollmächtigte der Klägerin wies ferner darauf hin, langjährige Erfahrung im Umgang mit Traumatisierten zu haben.