VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - Au 2 K 06.30253 - asyl.net: M11444
https://www.asyl.net/rsdb/M11444
Leitsatz:
Schlagwörter: China, exilpolitische Betätigung, illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Falun Gong
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei ihr vorliegen.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus China akut verfolgungsgefährdet gewesen sei und deshalb China verlassen habe, ist dies nicht glaubhaft.

Wegen der nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Gefährdet sind insbesondere im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv sind, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorgerufen haben (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 8.11.2005 S. 32 und vom 30.11.2006, S. 24). Abgesehen von Separatismus-Fällen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland – auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen – oder das Verfassen von Petitionen für sich allein oder in Verbindung etwa mit "illegaler Ausreise" oder Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führen. Personen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz verursacht hatten, wurden in der Vergangenheit bei einer Rückkehr befragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8.11.2005 S. 33).

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach China ein ähnliches Schicksal erleidet wie der im März 2005 zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern von Deutschland nach China zurückgeführte Falun Gong-Praktizierende Jiang Renzheng, der kurz nach seiner Ankunft für drei Jahre in ein Umerziehungslager eingewiesen wurde. Auch Jiang Renzheng wurde – wie in solchen Fällen üblich (vgl. oben) – befragt und verwarnt, doch hat er sich davon offenbar völlig unbeeindruckt gezeigt und weiterhin "illegale Aktivitäten" betrieben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.11.2006 S. 20). Dabei ist es ihr zumutbar, Falun Gong nur noch zu Hause allein oder mit ein oder zwei weiteren Personen zu praktizieren, was jedenfalls ohne erhebliche Verfolgungsgefahr möglich ist, und damit darauf zu verzichten, Falun Gong öffentlich oder in (größeren) Gruppen Gleichgesinnter zu praktizieren.