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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 33.05 - asyl.net: M11450
https://www.asyl.net/rsdb/M11450
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Straftat, Strafurteil, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Ermessen
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Maßregeln der Besserung und Sicherung schließen eine Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG aus, die Einbürgerungsbehörde hat jedoch nach § 12 a Abs. 1 S. 2 StAG im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die Maßregel außer Betracht bleiben kann.

(Leitsatz der Redaktkion)

 

Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, dass der Beklagte über den Einbürgerungsantrag des Klägers neu zu entscheiden hat.

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt für einen Anspruch auf Einbürgerung voraus, dass der Ausländer "nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist". Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, ob unter einer Verurteilung wegen einer Straftat auch die Anordnung einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer ohne Schuld begangenen rechtswidrigen Tat zu verstehen ist.

2. Systematische Gründe sprechen eher für als gegen eine Einbeziehung der Maßregelfälle in den Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

3. Für die Einbeziehung der Maßregeln in den Begriff der Verurteilung wegen einer Straftat sprechen maßgeblich der Sinn und Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a StAG.

Außerhalb des Regelungsbereichs von Art. 16 Abs. 1 und 116 GG obliegt es allein dem Gesetzgeber, die Voraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers festzulegen. Mit der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung entfällt, wenn der Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist, bringt der Gesetzgeber zweierlei zum Ausdruck. Zum einen will er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist. Zum anderen stellt er damit klar, dass es nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde ist, selbst festzustellen, ob der Ausländer eine Straftat begangen, gegen ein Strafgesetz verstoßen hat. Vielmehr muss der Verstoß gegen ein Strafgesetz in einer strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt sein. Dem entspricht es, dass nach § 12a Abs. 3 StAG dann, wenn gegen einen Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Fall der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen ist.

Demgemäß liegt eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG vor, wenn eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen ist, aufgrund deren feststeht, dass der Ausländer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat. Das kann nach dem Strafgesetzbuch – wie dargelegt – eine Verurteilung zu Strafe, das kann aber auch, wie im Streitfall, eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung sein. Auf Schuldfähigkeit kommt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht an, weil der Gesetzgeber mit dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausschluss eines Anspruchs auf Einbürgerung nicht an eine strafrechtlich Schuld voraussetzende Strafe anknüpft, sondern nur daran, ob der Ausländer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut wesentlich verletzt hat und strafgerichtlich festgestellt ist.

4. Eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG den Einbürgerungsanspruch ausschließende selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall außer Betracht bleiben.

Zwar ist der Anwendungsbereich von § 12a Abs. 1 StAG nicht unmittelbar eröffnet, da er sich ausdrücklich nur auf die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz (Satz 1 Nr. 1) sowie auf Verurteilungen zu Strafen, die bestimmte Höhen nicht überschreiten (Satz 1 Nr. 2 und 3), bezieht und auch Satz 2 eine Einzelfallentscheidung nur bei höheren, nicht unter Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Strafen vorsieht. Doch ist § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG auf Maßregeln der Besserung und Sicherung jedenfalls entsprechend anzuwenden, da § 12a Abs. 1 StAG eine verhältnismäßige Begrenzung für alle Anwendungsfälle des Anspruchsausschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bezweckt, keine der gesetzlichen Ausnahmen in Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingreift und daher nur Satz 2 als Auffangregelung für die nach Art oder Maß von Satz 1 nicht erfassten Verurteilungen eine verhältnismäßige Gesetzesanwendung ermöglicht. Die Einbürgerungsbehörde ist danach befugt und verpflichtet, im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Maßregel außer Betracht bleiben kann.

Ein wesentliches Kriterium für oder gegen das Außerbetrachtbleiben nach § 12a Abs. 1 StAG ist die Schwere des Rechtsverstoßes, wie sie bei einer Verurteilung zu Strafe in der Strafzumessung zum Ausdruck kommt.

Die Differenzierung in § 12a Abs. 1 StAG nach der Strafhöhe ist auf Maßregeln der Besserung und Sicherung allerdings nicht anwendbar. Denn die Höhe einer Geldstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) ist ebenso wie die Höhe einer Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) mit der Dauer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht vergleichbar. Die Dauer einer Maßregel der Besserung und Sicherung wird anders als die Strafzumessung nicht nach der Schwere des begangenen Rechtsverstoßes, sondern danach bemessen, wie lange eine Besserungsmaßnahme und wie lange eine Sicherungsmaßnahme erforderlich ist, um die Gefahren für die Allgemeinheit künftig auszuschließen. Auch ist es nicht möglich, dass die Einbürgerungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte selbst eine fiktive Strafe bilden, falls der Ausländer schuldfähig gewesen wäre, und ihrer Beurteilung zugrunde legen.

Bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung obliegt es der Einbürgerungsbehörde vielmehr entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG, im Einzelfall zu entscheiden, ob die begangene Straftat außer Betracht bleiben kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 5 BV 04.1561 <Gegenstand des parallelen Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 31.05>). Für die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse gegen und dem privaten Interesse des Ausländers für einen Anspruch auf Einbürgerung trotz einer wegen einer Straftat angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung ist maßgeblich die Schwere der durch die begangene Tat bewirkten Rechtsverletzung und die Gefahr und das Gewicht etwaiger künftig erneut drohender Rechtsverstöße. Danach bemisst sich, ob einem Ausländer mit seit acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Inland trotz Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ein Anspruch auf Einbürgerung zustehen kann.