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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - 13 S 57/07 - asyl.net: M11478
https://www.asyl.net/rsdb/M11478
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Vaterschaftsanerkennung, Kleinkinder, Zumutbarkeit, Niederlassungserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Bestimmtheit
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 88
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragsgegners kann mit den in ihr erhobenen Angriffen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sachlich keinen Erfolg haben.

Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein aus Gründen des Familienschutzes bestehendes rechtliches Ausreise- und damit Abschiebungshindernis angenommen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat bereits beim Verwaltungsgericht durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Kindesmutter und sonstiger mit der Familie vertrauten Personen sowie durch Beifügung entsprechender behördlicher Nachweise ausreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht nur aufgrund der Vaterschaftsanerkennung rechtlich als Vater des inzwischen einjährigen Kindes anzusehen ist und dass ihm mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht übertragen wurde, sondern auch, dass zwischen ihm und dem Kind eine nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützende Vater-Kind-Beziehung besteht. Die Tatsache, dass der Antragsteller nach der Vaterschaftsanerkennung keinen erneuten Umverteilungsantrag zum Wohnort der Kindesmutter gestellt hat, ändert nichts daran, dass ein nahezu täglicher Umgang des Vaters mit Mutter und Kind glaubhaft gemacht ist; dies geht aus den dem Antrag beigefügten Erklärungen der oben genannten Person unmittelbar hervor. Soweit der Antragsgegner entsprechende Bemühungen des Antragstellers zu einem Umzug nach ... vermisst, hat dieser im Beschwerdeverfahren plausibel auf die vorherige behördliche Auskunft verwiesen, ein erneuter Umverteilungsantrag habe keine Erfolgsaussicht, weil er lediglich geduldet sei; dies steht der Annahme einer auch ausländerrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten Rechtsposition des Antragstellers damit nicht entgegen. Der Antragsgegner verkennt zudem die ausländerrechtliche Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn er darauf hinweist, der Kindesmutter sei mit ihrem Kind die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in Georgien zumutbar. Der Mutter steht aufgrund Niederlassungserlaubnis ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, und es ist davon auszugehen, dass für das Kind das gleiche gilt (siehe § 33 Satz 1 AufenthG). Die von dem Antragsteller konkret glaubhaft gemachte enge familiäre Verbindung zu seinem Kind ist insbesondere nicht deswegen ausländerrechtlich bedeutungslos oder zu vernachlässigen, weil das Kind noch ein Kleinkind ist (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 320 und Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 InfAuslR 2000, 67). Auch und gerade ein noch sehr kleines Kind wird einen auch nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung - und darum geht es in Verfahren nach § 123 VwGO - nicht begreifen können und diesen rasch als endgültigen Verlust erfahren (außer den oben angegebenen Fundstellen siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104, 105). Auch von daher ist es verfehlt anzunehmen, dass das Kind des Antragstellers bereits aus Altersgründen noch keine ausreichend gefestigte Bindung zum Vater haben könnte.