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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 16.08.2007 - A 9 K 674/06 - asyl.net: M11494
https://www.asyl.net/rsdb/M11494
Leitsatz:

Die Rücknahme eines fiktiven Asylantrags nach § 14 a AsylVfG ist nicht statthaft.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Antragsfiktion, Asylantrag, Rücknahme
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 32
Auszüge:

Die Rücknahme eines fiktiven Asylantrags nach § 14 a AsylVfG ist nicht statthaft.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist auch in dem eingeschränkten Umfang, in dem er angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war berechtigt und verpflichtet trotz der vom Kläger abgegeben Erklärung vom 14.08.2006, er wünsche kein Asylverfahren, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Die angefochtene Erklärung stellt keinen Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens i.S. von § 14 a Abs. 3 AsylVfG dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 18.12.2006 verwiesen.

Die Erklärung vom 14.08.2006, der Kläger wünsche kein Asylverfahren, kann jedoch auch nicht als Antragsrücknahme i.S. von § 32 AsylVfG gewertet werden. Denn das AsylVfG sieht als Mittel zur Beendigung eines aufgrund von § 14 a AsylVfG eingeleiteten Asylverfahrens ausschließlich den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG vor. Über den Verzicht hinaus steht die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a AsylVfG nicht zur Disposition des Ausländers. Insoweit enthält § 14 a Abs. 3 AsylVfG nach Auffassung des Gerichts eine abschließende Regelung. Dies lässt sich einmal damit begründen, dass es im Anwendungsbereich des § 14 a AsylVfG bereits an einem vom Willen des Ausländers abhängigen Asylantrag fehlt, der zurückgenommen werden könnte. Vielmehr wird das Verfahren - ohne Antragstellung - von Amts wegen durchgeführt. Zum andern spricht auch der Zweck des § 14 a AsylVfG für die hier vertretene restriktive Auffassung. Denn nur so kann das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift erstrebte Ziel erreicht werden, eine sukzessive Stellung von Asylanträgen im Familienverband zu verhindern. Wäre eine Rücknahme des fingierten Asylantrags durch den Ausländer zulässig, stünde ihm nämlich die Möglichkeit offen, später - soweit er es für opportun hält - erneut einen Asylantrag zu stellen, der dann als Erstantrag zu werten wäre. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach im Falle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG ein späterer Asylantrag als Folgeantrag - mit den gesetzlichen Erschwernissen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - zu werten wäre, würde dann praktisch ins Leere laufen, weil Ausländer anstelle des Verzichts wohl regelmäßig eine Antragsrücknahme erklären würden.

Gegenteiliges lässt sich auch § 32 Satz 1 AsylVfG nicht entnehmen. Dieser hat seinen derzeitigen Wortlaut nur durch Einfügung des Hinweises auf den Verzicht nach § 14 a Abs. 3 erhalten, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Satzteil "gemäß § 14 a Abs. 3" auch auf die Fälle der Antragsrücknahme bezieht und damit § 32 AsylVfG auch eine Regelung für Fälle der "Antragsrücknahme gemäß § 14 a Abs. 3" umfasst.