BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 - 10 B 58.07 - asyl.net: M11500
https://www.asyl.net/rsdb/M11500
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Berufungsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Beschluss, Anhörung, Verzicht, mündliche Verhandlung
Normen: VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 130a
Auszüge:

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde macht zunächst der Sache nach geltend, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) dadurch verletzt, dass es zu Unrecht über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden habe.

Der Gesetzgeber hat wie es sich aus dem Zusammenhang mit § 84 Abs. 2 VwGO erschließt das vereinfachte Berufungsverfahren nach § 130a VwGO nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder dem Berufungskläger jedenfalls eröffnet war. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist danach unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde (vgl. Urteil vom 14. März 2002 BVerwG 1 C 15.01 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58). Dies macht die Beschwerde indessen nicht geltend. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde ausweislich der Niederschrift vom 5. August 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Damit hat der Kläger auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die damit verbundene Gelegenheit, persönlich vor Gericht vorzutragen, verzichtet (vgl. zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO in dem hier nicht gegebenen Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO das erwähnte Urteil vom 14. März 2002 a.a.O. m.w.N.). Das Berufungsgericht war hierdurch an einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht gehindert. Der Umstand, dass es wie die Beschwerde darlegt auf den Vortrag des Klägers nach der damaligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für den Erfolg der Klage nicht ankam, ändert hieran nichts.