BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 18.07.2007 - 5 B 95.06 - asyl.net: M11501
https://www.asyl.net/rsdb/M11501
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Sprachkenntnisse, Sachaufklärungspflicht, Anhörung, Vertagung, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör, Verfahrensmangel
Normen: VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.

Soweit die Beschwerde die unterbliebene persönliche Anhörung der Kläger zu 2 bis 5 zu ihren Sprachkenntnissen rügt und in diesem Zusammenhang geltend macht, auch wenn die Kläger nicht behauptet hätten, die nach dem vom Gericht angelegten Prüfungsmaßstab für die erforderlichen "Grundkenntnisse" erforderlichen Sprachkenntnisse zu besitzen, hätte es die bei den Klägern nach ihrem Vortrag vorhandenen Sprachkenntnisse überprüfen müssen, trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass der Umfang der Aufklärungspflicht sich vom Rechtsstandpunkt des Gerichts her bestimmt. Mit dem Vorbringen, auch ohne Zertifikatkenntnisse verfügten die Kläger aufgrund ihres aktenkundigen Sprachkursbesuches über die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sprachkenntnisse, greifen sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab selbst an; damit lässt eine Aufklärungsrüge sich nicht begründen.

Soweit die Beschwerde eine Vertagung zum Zwecke der Ermöglichung des Zertifikaterwerbs für geboten hält, verkennt sie, dass die Vertagung grundsätzlich nicht den Zweck hat, den Parteien Gelegenheit zu geben, einzelne Anspruchsvoraussetzungen für den Erfolg der Klage zu schaffen oder herzustellen. "Erhebliche Gründe" im Sinne des gemäß § 173 Satz 1 VwGO geltenden § 227 Abs. 1 ZPO sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 29. April 2004 BVerwG 3 B 118.03 juris Rn. 3). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor.