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OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2007 - 10 B 10291/07.OVG - asyl.net: M11511
https://www.asyl.net/rsdb/M11511
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis, Rechtsmissbrauch, Sperrfrist, Entzug
Normen: FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 5; RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; dies gilt sowohl insoweit, als der Antragsteller mit ihr in erster Linie sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt, als auch insoweit, als er sich mit ihr gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens wendet.

Was zunächst den im Vordergrund des Verfahrens stehenden Antrag des Antragstellers anbelangt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm das Recht zu erteilen, von seiner am 6. Februar 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sowie den auf dieser Fahrerlaubnis am 21. November 2006 angebrachten Aufkleber zu entfernen, wonach er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt ist, so ist die Ablehnung dieses Antrages durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237/1) - RiL 91/439/EWG - werden die von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Nach Art. 8 Abs. 4 RiL 91/439/EWG kann allerdings ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer solchen EU-Fahrerlaubnis ablehnen, wenn gegenüber dem betreffenden Führerscheininhaber zuvor eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 2 angewandt wurde.

Diese EU-rechtlichen Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 12 RiL 91/439/EWG mit der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) - FeV - bzw. deren nachfolgenden Änderungen umgesetzt. Hiernach sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV vor, dass Inhaber gültiger EU-Fahrerlaubnisse, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 RiL 91/439/EWG in der Bundesrepublik haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Dieser Grundsatz erfährt sodann durch § 28 Abs. 4 FeV Einschränkungen dergestalt, dass nach den Ziffern 2, 3 und 4 diese Berechtigung nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen gilt, die zum Zeitpunkt deren Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten bzw. denen die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden war oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Allerdings wird derartigen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV in den beiden zuletzt genannten Fällen das Recht, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung oder Sperre geführt hatten, nicht mehr bestehen.

Hiernach ergibt sich für den Antragsteller, dass er sich zum Gebrauch seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis nicht auf § 28 Abs. 1 FeV berufen kann, da er zum Zeitpunkt deren Ausstellung im Februar 2006 unter seiner Anschrift im Bundesgebiet mit alleiniger Wohnung gemeldet war und ihm außerdem seine frühere im Jahr 1990 in Kasachstan ausgestellte Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom 20. April 1994 für das Gebiet der Bundesrepublik entzogen worden war bzw. gegen ihn wiederholt Sperrfristen zwischen drei Monaten und - wie bereits erwähnt - zuletzt zwei Jahren verhängt worden waren. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsteller derzeit nicht verlangen kann, dass der Antragsgegner den von ihm diesbezüglich in der tschechischen Fahrerlaubnis angebrachten Aufkleber, wonach der Antragsteller im Bundesgebiet kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, wieder entfernt. Ebenso kann er vom Antragsgegner nicht verlangen, dass ihm dieser auf seinen Antrag vom 1. Dezember 2006 das Recht zuerkennt, von dieser Fahrerlaubnis dennoch im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, da die Gründe, die für die damalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. für die verschiedenen Sperrfristen maßgeblich waren, nach wie vor fortbestehen.

Dabei geht der Senat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabes des vorläufigen Rechtsschutzes des Weiteren davon aus, dass die Anwendung der soeben aufgezeigten Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auf den Antragsteller vorliegend auch nicht etwa gegen die Rechtsprechung des EuGH verstößt, wonach Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität vorsieht und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins zugleich der Nachweis dafür ist, dass sein Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehen Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt. Zwar hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil bei dieser Ausstellung ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RiL 91/439/EWG vorlag oder weil in seinem Hoheitsgebiet dem Betreffenden eine Fahrerlaubnis entzogen worden war, sofern eine damit im Zusammenhang - bzw. auch unabhängig davon (vgl. dazu bereits Beschluss des Senates vom 24. Juni 2006 - 10 B 10477/06.OVG -) - angeordnete Sperrfirst für eine Wiedererteilung abgelaufen war, bevor der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Den Grund hierfür sieht der EuGH darin, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine namentlich im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit restriktiv auszulegen ist, so dass andere Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nach Art 8 Abs. 2 der Richtlinie zur Einschränkung, Aussetzung oder zum Entzug dieser Fahrerlaubnis nur noch im Hinblick auf ein Verhalten des Führerscheininhabers nach deren Erwerb ausüben können (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, S. 1726 sowie Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - Halbritter, NJW 2006, S. 2173).

Indes lässt sich diesen beiden Entscheidungen nach Auffassung des Senates nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, inwieweit diese Grundsätze über die beiden vom EuGH entschiedenen Einzelfälle hinaus Geltung beanspruchen bzw. in Sonderheit auch dann Anwendung zu finden haben, wenn der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmer- bzw. Niederlassungsfreiheit der Art. 39 ff, 43 ff EG erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.