OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007 - 18 B 1349/07 - asyl.net: M11519
https://www.asyl.net/rsdb/M11519
Leitsatz:

Vorläufiger Abschiebungsschutz, wenn offen ist, ob ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erhalten kann.

 

Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Bleiberechtsregelung 2006, Erlasslage, Falschangaben, Täuschung, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, Erwerbstätigkeit, Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 104a Abs. 1
Auszüge:

Vorläufiger Abschiebungsschutz, wenn offen ist, ob ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erhalten kann.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen (nur) in diesem Umfang eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

I. Die Beschwerde im Hinblick auf den Abschiebungsschutzantrag ist insoweit erfolgreich, weil sich in der bis zur bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers, die für morgen früh geplant ist, verbleibenden Zeit nur feststellen lässt, dass der Erfolg des Antragstellers in einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) nach der Bleiberechtsanordnung gerichteten Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dies ist angesichts der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und dem geringen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts vorliegend ausnahmsweise ausreichend.

Einem zeitlich begrenzten Erfolg des Antrags steht vorliegend nicht entgegen, dass dieser auf ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist: Der Antragsteller will mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Linie seine "Partizipation" an der Bleiberechtsanordnung sichern, die voraussetzt, dass er sich in Deutschland aufhält. Für die Dauer eines solchen Erteilungsverfahrens kann nach der Senatsrechtsprechung ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung (hier die Bleiberechtsanordnung) ihrem Sinn und Zweck nach einem (möglicherweise) Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. April 1999 - 19 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449, und vom 17. Mai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111).

Bei den im vorliegenden Verfahren für die Frage des Erfolgs im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Maßstäben können die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und das Gewicht der dem Antragsteller drohenden Nachteile sowie des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Beendigung seines Aufenthalts nicht unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller, der sich seit Juni 1991 und damit seit über 16 Jahren in Deutschland befindet, soll morgen früh noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist abgeschoben werden. Über seinen am 14. Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung ist noch nicht entschieden. Die 12 Seiten umfassende und eine Reihe beachtlicher Fragen aufwerfende Beschwerdebegründung ist erst gestern Mittag eingegangen. Unter derartigen Voraussetzungen und zumal, wenn irreversible Nachteile für den Antragsteller drohen, kann es für den Erlass einer Sicherungsanordnung (zum Charakter einer Sicherungsanordnung beim Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 18 B 176/04) ausreichen, dass nach den in der verbleibenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten der Erfolg im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 123 Rn. 89, 94; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 123 Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen).

1. Es erscheint offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung zusteht. Insoweit sind sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig.

Es steht im Raum, dass der Antragsteller die Ausschlusstatbestände gemäß 1.4.2 und 1.4.3 der Anordnung (ähnlich im Übrigen § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl. I 2007, S. 1970]) erfüllt.

Nach 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung sind von der Regelung solche Ausländer ausgeschlossen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere ihre Person (Identität) oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Die Täuschung muss von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festzustellen. Dabei kann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt oder er seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat. Insoweit ist unstreitig, dass der Antragsteller über lange Jahre hinweg über seine Identität getäuscht hat. Ebenso unstreitig ist allerdings, dass er diese Täuschung mit der Vorlage einer standesamtlichen Urkunde, die als echt erachtet worden ist, im März 2002 selbst korrigiert hat. Offen ist indes, ob die Täuschung dafür kausal war, dass sein Aufenthalt nicht beendet werden konnte. Offen ist ferner, welche Relevanz diesem Umstand im Rahmen der Beurteilung der Frage zukommt, ob die Täuschung von einigem Gewicht im Sinne der Ziffer 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung war. Nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2007 - 15-39.08.01-3 - jedenfalls ist dergleichen im Rahmen der Frage, ob eine Täuschung von Gewicht vorliegt, bedeutsam, wenn auch nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2007 - 19 B 117/07 -; für Kausalitätserfordernis Anwendungshinweise zur Bleiberechtsregelung Hessen, zitiert nach asyl-info 1-2/2007, 12; Marx, ZAR 2007, 43 (50)); der hiernach in Rahmen einer Gesamtbetrachtung bedeutsame Umstand, zu dem insbesondere der Antragsgegner Aufklärung wird leisten können, ist unaufgeklärt.

Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob der Antragsteller behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert und damit den Ausschlussgrund nach Ziffer 1.4.3 der Bleiberechtsanordnung erfüllt hat.

2. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang spricht ferner, dass die Folgen der vorzeitigen Abschiebung für den Antragsteller gravierend sind, wohingegen sich für eine besonders beschleunigte Aufenthaltsbeendigung noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist und vor Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung wenig ins Feld führen lässt. Dem Antragsteller droht nämlich durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust: Der Senat geht davon aus, dass ein möglicher Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung wie der Anspruch nach § 104a AufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet bzw. ausreisepflichtig) in Deutschland aufhält. Wie lange eine Klärung seiner Identität in C. G. dauern könnte, die offensichtlich verlangt wird, damit der Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung mit Frau F. S. vornehmen kann, ist unabsehbar, zumal die Fragestellung diffus ist (der vorgelegte Pass ist für echt, inhaltlich aber möglicherweise falsch erachtet worden). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich in Folge der Abschiebung niemals mehr in Deutschland aufhalten kann, wo er derzeit auch einen Arbeitsplatz innehat. Auf der anderen Seite sind überwiegende Interessen des Antragsgegners nicht erkennbar. Der Antragsteller war während seines Aufenthalts in Deutschland, der seit mittlerweile über 16 Jahren andauert, ganz überwiegend erwerbstätig, zumeist wohl als Spüler und Küchenhilfe. Obwohl er zwischenzeitlich offenbar nur einen Verdienst erzielte, der in der Nähe des Sozialhilferegelsatzes lag, hat er - soweit erkennbar - auch nur ergänzende Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen. Von Straffälligkeit ist nichts bekannt. An der Ernsthaftigkeit der offenbar geplanten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wird nicht gezweifelt, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen.

II. Ausgehend vom Vorstehenden ist dem Antragsteller vorläufig auch die Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler im Restaurant L. weiter zu erlauben.