Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Klageausgang erweist sich gegenwärtig als offen.
Allerdings ist der Beklagte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Tatbestand für eine zwingende Ausweisung (§ 53 Nr. 1 und 2 AufenthG, vormals § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990) erfüllt hat; denn jener ist wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Ebenfalls zutreffend hat der Beklagte einen besonderen Ausweisungsschutz verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers, der das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zuneigt, kann jener sich nicht auf die diesbezügliche Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen. Die Vorschrift fordert in Abweichung von dem für Ausweisungsverfügungen grundsätzlich geltenden Beurteilungszeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheides) den Besitz einer Niederlassungserlaubnis - und damit die aktuelle Innehabung dieses Rechts - im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, a.a.O.).
Dies Erfordernis erfüllt der Kläger nicht, weil das Aufenthaltsgesetz bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2004 noch nicht in Kraft getreten war.
Dem Vorstehenden steht jedoch entgegen, dass der vorliegende Fall zahlreiche Besonderheiten aufweist, die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 -; ferner Urteil vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 -) eine vertiefte, dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht zugängliche Befassung mit der Frage erfordern, ob die Ausweisungsverfügung vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), namentlich dem auch verfassungsrechtlich geschützten Gebot der Verhältnismäßigkeit, Bestand hat.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung als Hilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies erfordere es zu berücksichtigen, dass es die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Beachtung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko (Rn. 121), EuGRZ 2006, S. 560; Thym, EuGRZ 2006, 541, 552) nicht zulasse, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen (in diesem Sinne auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juli 2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2 und Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, NVwZ-RR 2003, 304; OVG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2004 - 1 A 3037/03 -, InfAuslR 2004, 328).
Indessen vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge der ausnahmslos zwingenden Ausweisung auch in Hinsicht auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr 19 = NVwZ-RR 2000, 320 = DÖV 2000, 425 = EzAR 031 Nr 6 = AuAS 2000, 98 = InfAuslR 2000, 105, möglicherweise differenzierender Beschluss vom 11. Juli 2003 - 1 B 252.02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14, wonach allenfalls in höchst seltenen, außergewöhnlichen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer "Ist"-Ausweisung hiervon wegen Unverhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK abzusehen sein kann; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2002 - 18 B 1169/01 - und vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, a.a.O.; zum Meinungsstand Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rdn. 888 - 898).
Die Frage nach der Einbeziehung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in diese Rechtsprechung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Danach erweist sich der Klageausgang gegenwärtig als offen. Angesichts dessen, dass die Streitsache aus den nachstehend aufzuzeigenden Gründen zahlreiche Besonderheiten und damit eine hohe Komplexität aufweist, verbietet sich im vorliegenden summarischen Verfahren eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage.